Pharmazeutisches Recht

Sächsisch-Thüringische Apothekerversorgung

Satzung zur Änderung der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung

Vom 1. Dezember 2010


Die Vertreterversammlung hat am 13. Oktober 2010 aufgrund von Art. 10 Abs. 1 des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen vom 14. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1436, GVBl. für den Freistaat Thüringen S. 927) folgende Änderung der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung vom 11. Dezember 2001 (Pharm. Ztg. 146 (2001) Nr. 51-52 S. 91), zuletzt geändert am 20. Mai 2010 (Pharm. Ztg. 155 (2010) Nr. 21 S. 75) beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung vom 11. Dezember 2001 (Pharm. Ztg. 146 (2001) Nr. 51-52 S. 91), zuletzt geändert am 20. Mai 2010 (Pharm. Ztg. 155 (2010) Nr. 21 S. 75) wird wie folgt geändert:


1. In § 8 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "bis jeweils spätestens zum 31. Juli des Folgejahres" durch die Wörter "gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Versicherungsaufsicht über die Versor-gungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz –

SächsVAG)" ersetzt.


2. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 neu eingefügt:

"(4) Auf die Witwen- und Witwerrente nach § 35, die einmaligen Leistungen nach § 37 und die freiwilligen Leistungen nach § 38 Abs. 1 findet § 46 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend Anwendung."

b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

Artikel 2

Artikel 1 dieser Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Dresden, den 13. Oktober 2010
Dr. Holger Herold
Vorsitzender der Vertreterversammlung


Die vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung wird hiermit im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit nach § 38 Abs. 2 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) und im Einvernehmen mit dem Thüringer Finanzministerium nach Art. 10 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen vom 14. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1436, GVBl. für den Freistaat Thüringen S. 927) rechtsaufsichtlich genehmigt.

Aktenzeichen: 32-5248.11/13 Dresden, den 26. November 2010 Jürgen Hommel Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz

Die vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung wird hiermit ausgefertigt und in der Pharmazeutischen Zeitung bekannt gemacht.


Dresden, den 1. Dezember 2010
Dr. Holger Herold
Vorsitzender der Vertreterversammlung

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