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- DAZ 44/2010
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Verkehrssicherheit
"Die Problemkonstellation im Einzelfall prüfen"
DAZ: Herr Professor Maier, wie beurteilen Sie das Problemfeld der Fahrtauglichkeit bei kognitiver Beeinträchtigung in Deutschland?
Maier: Autofahren hat ja in Deutschland eine etwas geringere Bedeutung als in den USA, dennoch ist die Lage in beiden Ländern insofern ähnlich, dass viele Demenzkranke mit dem Auto unterwegs sind. Denn Autofahren vermittelt das Gefühl von Freiheit, Mobilität, von Autonomie und Selbstbestimmung. Explizite Richtlinien zur Prüfung der Fahrtüchtigkeit bei kognitiver Beeinträchtigung gibt es in Deutschland nicht. Der individuelle Gesundheitszustand, der Demenztyp und das Krankheitsstadium sind entscheidend. Man muss daher die Problemkonstellation im Einzelfall prüfen.
DAZ: Bei welchen Demenzformen sind die Beeinträchtigungen am größten?
Maier: Besonders problematisch ist das Fahren bei Lewykörper-Demenz wegen der bei dieser Form auftretenden Halluzinationen. Wenn die Patienten beim Fahren Tiere, Gestalten oder Ähnliches sehen und unwillkürlich ausweichen wollen, dann gefährden sie dadurch sich und andere. Bei der Frontalhirn-Demenz ist das Problem, dass die Kontrolle und die Anpassung des Verhaltens nur noch unzureichend gelingt – was beim Autofahren ebenfalls zu Problemen führen kann.
Die Demenz bei der Parkinson-Erkrankung wiederum führt zu einer allgemeinen Verlangsamung der Bewegungen und der Reaktionsgeschwindigkeit.
DAZ: Welche Besonderheiten treten bei Patienten mit einer Demenz vom Alzheimer-Typ auf?
Maier: Bei Alzheimer-Demenz ist die Abnahme der Orientierungsfähigkeit das große Problem. Komplizierte Handlungsabläufe, wie sie z. B. in schwierigen Verkehrssituationen oder bei schneller Reaktion in Gefahrensituationen notwendig sind, können nicht mehr automatisch umgesetzt werden. Bei der Demenz vom Alzheimer-Typ sind zudem bereits frühzeitig Aufmerksamkeit und Vigilanz eingeschränkt.Im mittleren Stadium der Erkrankung kommt es häufiger vor, dass Patienten auf einmal nicht mehr wissen, wo sie sind, selbst in vertrautem Gelände. Sie fahren dann zum Beispiel verzweifelt dauernd im Kreis, es kommt leichter zu Unfällen.
DAZ: Wie in der Veröffentlichung von Carr und Ott in der amerikanischen Fachzeitschrift JAMA nachzulesen ist, herrscht in den USA Konsens unter den nationalen Fachgesellschaften, dass Patienten mit mittelschwerer Alzheimer-Demenz kein Fahrzeug mehr führen sollen. Existieren in Deutschland ebenfalls Richtlinien oder auch größere Studien zu dieser Thematik?
Maier: Richtlinien existieren auch in Deutschland, sie orientieren sich aber nicht an globalen Krankheitsstufen, sondern an der Kompetenz des Einzelnen.
Das Thema "Fahrtauglichkeit und Demenz" ist in Deutschland stärker tabuisiert, deshalb gibt es weniger Untersuchungen als in den USA. Es gibt aber kleinere Studien, z. B. zur Frontalhirn-Demenz. Systematische, großangelegte Untersuchungen sind mir nicht bekannt. Es gibt auch keine konkreten Richtlinien für Ärzte, weil viele einzelne Faktoren zu berücksichtigen sind. Diese muss man zusammentragen und dann eine Entscheidung fällen.
Die interdisziplinäre S3-Leitlinie "Demenzen" wurde von 28 medizinischen Fachgesellschaften konsentiert und im November 2009 veröffentlicht. Hier findet sich ein kurzer Absatz zum Thema Fahrtauglichkeit. Dort wird empfohlen, die Problematik der Fahrtauglichkeit ärztlicherseits bereits in der frühen Erkrankungsphase der Demenz anzusprechen, um im späteren Verlauf auf einen Fahrverzicht hinzuwirken. Wichtig ist bei der Einschätzung der Fahrtauglichkeit nicht nur der Schweregrad; auch die besondere Ausprägung der Gedächtnis- und Handlungsstörung, eingenommene Medikamente (z. B. Benzodiazepine) oder zusätzlich vorliegende Erkrankungen müssen berücksichtigt werden. Arzneimittel können praktisch noch einmal "Öl ins Feuer gießen" (z. B. durch Verlangsamung und geringere Aufmerksamkeit). Wenn ein Demenzpatient weiter Autofahren soll, muss man daher auch auf seine Arzneimitteltherapie achten. Vor allem Beruhigungs- und Schlafmittel, Anticholinergika, Antikonvulsiva, Antipsychotika und Muskelrelaxanzien können unerwünschte Wirkungen auf die Fahrtauglichkeit haben. Einschränkend wirkt ferner, dass im Alter zudem teils die Leistung von Sinnesorganen nachlässt, z. B. deutlich reduzierte Sehfähigkeit, Hörprobleme und zusätzlich behindernde Krankheiten (wie Schlaganfälle) häufiger werden.
In Deutschland wird die Fahrtauglichkeit durch Einzelfallprüfung festgestellt. Die Diagnose Demenz muss nicht notwendigerweise zum Entzug des Führerscheins führen. Aber trotzdem empfehle ich immer: Jeder ältere Mensch mit einer Demenzdiagnose sollte so früh als möglich vom Autofahren lassen, um sich selbst und andere zu schützen. Denn eines ist klar: die Unfallhäufigkeit bei Auto fahrenden Demenzkranken ist deutlich häufiger als bei nicht erkrankten Gleichaltrigen.
DAZ: Welche Erfahrungen machen Ärzte, die ihren Demenzpatienten nahelegen, nicht mehr Auto zu fahren?
Maier: Das ist ein riesiges Problem, denn Demenzkranke wehren sich ja gegen ihre Erkrankung, wollen sie nicht wahrhaben. Diese Krankheit führt zu mangelnder Einsichtsfähigkeit. Der Einsicht in das Nachlassen der Fahrtauglichkeit wird daher oft Widerstand entgegengesetzt.Das gilt insbesondere bei der Frontalhirndemenz – die Betroffenen sehen überhaupt nicht ein, dass sie nicht mehr Autofahren sollen. Wenn Angehörige dann erwidern, das geht nicht mehr, du gefährdest dich und andere, kommt es manchmal auch zu aggressiven Auseinandersetzungen.
Andererseits ist es aber gerade bei der Demenz wichtig, Autonomie und Selbständigkeit der Lebensführung so lange wie möglich zu erhalten. Dazu gehört auch, so lange, wie es vertretbar ist, Bewegungsfreiheit und Lebensfreude zu fördern. Deshalb kann die Diagnose Demenz nicht automatisch einen Führerschein-Entzug zur Folge haben.
Die Fahrtauglichkeit sollte vielmehr regelmäßig kontrolliert werden. Die Autoren der JAMA-Veröffentlichung empfehlen eine Reevaluation der Fahrtüchtigkeit bei Demenzkranken nach sechs Monaten. Aus meiner Sicht wäre es sehr sinnvoll, eine gesetzliche Regelung zur generellen (regelmäßigen) Prüfung der Fahrtauglichkeit ab einer bestimmten Altersgrenze einzuführen – und zwar unabhängig vom Gesundheitszustand. Eine solche Maßnahme würde auch in Deutschland mehr Klarheit schaffen, ohne Demenzkranke zu diskriminieren. Sie würde auch die Familien der Betroffenen entlasten, die dann weniger zum Ort der Auseinandersetzungen werden.
DAZ: Herr Professor Maier, wir danken Ihnen für das Gespräch!
Prof. Dr. med. Wolfgang MaierKlinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie am Universitätsklinikum BonnSigmund-Freud-Straße 2553105 Bonn
Interview: Dr. Claudia Bruhn
S3-Leitlinie "Demenzen"In der aktuellen interdisziplinären S3-Leitlinie "Demenzen" wird auf das Problem der Fahrtauglichkeit wie folgt eingegangen: "Eine Demenz im frühen Stadium geht allerdings nicht zwingend mit dem Verlust der Fahrtauglichkeit einher. Es gibt keine definierte Grenze im Bereich der leichten Demenz, bei der die Fahrtauglichkeit verloren geht. Das Stadium einer mittelschweren oder schweren Demenz ist nicht mehr mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu vereinbaren. Die Symptome, die die Fahrtauglichkeit bei einer Demenz beeinträchtigen, sind neben Orientierungsstörungen insbesondere eine eingeschränkte Reaktionsfähigkeit und eine verminderte Fähigkeit, komplexe Situationen schnell zu erfassen. Dazu können Störungen des räumlichen Sehens kommen. Insbesondere bei der frontotemporalen Demenz können Beeinträchtigungen der Verhaltenskontrolle zu gefährlichen Situationen im Straßenverkehr führen. Darüber hinaus sind ein höheres Lebensalter und Veränderungen in der Motorik unabhängige Prädiktoren für Fahrfehler. Bei der Beurteilung der Fahrtauglichkeit ist eine ausführliche Anamnese des Betroffenen und Fremdanamnese der Angehörigen notwendig, wobei hier gezielt nach Fahrfehlern, Unsicherheiten im Straßenverkehr oder Unfällen gefragt werden soll. Zusätzlich können weitergehende Untersuchungen (neuropsychologische Testung, Fahrsimulator, gegebenenfalls Fahrprobe) erfolgen. Sollte ein Erkrankter bei bestehender Fahruntauglichkeit trotz Aufklärung über die Gefährdung und trotz Aufforderung nicht zu fahren, weiter als Fahrer am Straßenverkehr teilnehmen, so kann ein Arzt trotz seiner grundsätzlichen Schweigepflicht aufgrund einer sorgfältigen Güterabwägung berechtigt sein, zum Schutze der potenziell betroffenen Verkehrsteilnehmer die zuständige Behörde zu benachrichtigen." |
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