Pharmazeutisches Recht

Beitragsordnung der LAK Baden-Württemberg

Satzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zur Änderung der Beitragsordnung

Vom 15.09.2010

Auf Grund von §§ 9 und 10 sowie 23 Abs. 1 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2010 (GBl. S. 427, 431), hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg am 08. Juli 2010 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Beitragsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg vom 06. August 1998 (DAZ 34/98, S. 64; PZ 34/98, S. 79), zuletzt geändert durch Satzung vom 14.12.2006 (PZ 51-52/06, S. 101; DAZ 51-52/06, S. 118), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

"(4) Apothekenleiter, die als ehrenamtliche Pharmazieräte tätig sind, entrichten die weitere Umlage nach Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Beitragsberechnung ein Umsatzbetrag, der dem durchschnittlichen Umsatz der baden-württembergischen Apotheken des entsprechenden Beitragsjahres entspricht, außer Betracht bleibt."


2. § 4 erhält folgende Fassung:

"§ 4 Härtefallregelungen

In besonderen Ausnahme- oder Härtefällen kann der Haushaltsausschuss die Umlagen stunden und ganz oder teilweise erlassen."


3. In § 10 werden die Worte "beim Vorstand der Landesapothekerkammer" gestrichen.

§ 2

Präsident und Schriftführer werden ermächtigt, den Wortlaut der Beitragsordnung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 3

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft mit Ausnahme des § 1 Nr. 1, der am 1. Januar 2011 in Kraft tritt.


AZ: 55-5415.2-3.5.9


Vorstehende Änderung der Beitragsordnung der Landesapothekerkammer wird gemäß § 9 Abs. 3 des Heilberufe-Kammergesetzes genehmigt.


Stuttgart, den 21. Juli 2010
Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg
Anneli Rominger


Vorstehende Änderung der Beitragsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wird nach Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit und Soziales vom 21.07.2010 (AZ: 55-5415.2-3.5.9) hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.


Stuttgart, den 15. September 2010
Landesapothekerkammer Baden-Württemberg
Dr. Günther Hanke, Präsident
Michael Hofheinz, Schriftführer

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