Pharmazeutisches Recht

Akademische Ausbildungsapotheken

Satzung zur Akkreditierung von akademischen Ausbildungsapotheken der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg

Vom 15. September 2010

Auf Grund von § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 11 sowie § 9 des Heilberufe-Kammergesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2010 (GBl. S. 427, 431), hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg am 08. Juli 2010 folgende Satzung beschlossen:

Präambel

Die pharmazeutische Ausbildung umfasst drei Abschnitte. Die ersten beiden Abschnitte werden im Rahmen des Studiums der Pharmazie an einer Universität absolviert. Der 3. Abschnitt, die praktische Ausbildung, erfolgt im Anschluss an die universitäre Ausbildung in den in § 4 Abs. 1 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) aufgeführten Institutionen. Der Pharmazeut im Praktikum soll in diesem Teil der Ausbildung die im Studium erworbenen Kenntnisse vertiefen, erweitern und praktisch anwenden. Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg bietet zahlreiche Angebote an, die Qualität der Ausbildung des Pharmazeuten im Praktikum nachhaltig zu verbessern. An einer hochqualifizierten Ausbildung interessierte Apothekenleiter erhalten die Möglichkeit bei Einhaltung der geforderten Kriterien, den Titel "Akademische Ausbildungsapotheke der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg" zu führen. Die grundsätzliche Ausbildungsbefugnis gemäß der Approbationsordnung für Apotheker wird von dieser Satzung nicht berührt.

§ 1 Akkreditierung von akademischen Ausbildungsapotheken

(1) Die Akkreditierung als akademische Ausbildungsapotheke erfolgt auf Antrag und setzt die Einhaltung der in § 2 genannten Kriterien voraus.

(2) Die Akkreditierung als akademische Ausbildungsapotheke wird jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt. Der Antrag muss die vollständige Bezeichnung der Apotheke enthalten, vom Inhaber und Ausbilder unterzeichnet sein und durch Vorlage von geeigneten Dokumenten nachweisen, dass die in § 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die wiederholte, ebenfalls befristete Erteilung einer Akkreditierung als akademische Ausbildungsapotheke ist zulässig.

(3) Der Inhaber der akademischen Ausbildungsapotheke hat der Landesapothekerkammer Änderungen der in § 2 genannten Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

(4) Der Inhaber verpflichtet sich, mit den Pharmazeuten im Praktikum einen schriftlichen Ausbildungsvertrag abzuschließen und sie mindestens gemäß der jeweils gültigen Fassung des Bundesrahmentarifvertrags für Apothekenmitarbeiter sowie des Gehaltstarifvertrags zu entlohnen.

(5) Die Ausbildungsqualität wird kontinuierlich und auf Anforderung der Landesapothekerkammer mittels eines Fragebogens der Landesapothekerkammer sowohl durch den Ausbilder als auch den Pharmazeuten im Praktikum evaluiert. Der Inhaber ist verpflichtet die Evaluation durchzuführen.

(6) Die akkreditierten akademischen Ausbildungsapotheken werden in einem Verzeichnis bekannt gemacht.

(7) Über die Akkreditierung entscheidet die Kammer.

(8) Für die Dauer der Akkreditierung ist die Apotheke berechtigt, den Titel "Akademische Ausbildungsapotheke der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg" zu führen und das in der Anlage 1 aufgeführte Logo zu verwenden. Veränderungen am Logo selbst sind unzulässig. Dies gilt nicht für gleichmäßige Vergrößerungen oder Verkleinerungen und schwarz-weiß Abbildungen des Logos. Das Anbringen des Logos auf Produkten und Produktverpackungen ist nicht gestattet. Das Logo darf weder an Dritte noch an Rechtsnachfolger übertragen, abgetreten oder veräußert werden.

§ 2 Voraussetzungen der Akkreditierung

1. Qualifikation des Ausbilders
Obligatorisch
"Soll"-Kriterium bzw. erwünscht:
a. Fachapotheker für Allgemeinpharmazie oder Fachapotheker für Klinische Pharmazie
X
b. Wöchentliche Arbeitszeit ≥
30 Stunden
X
c. Gültiges Fortbildungszertifikat
X
d. Personelle Eignung
X
e. Wissenschaftliche Qualifikation (z. B. Promotion)
X
f. Didaktische Kenntnisse
(z.B. Erfahrungen als Vortragender)
X
g. Regelmäßige Teilnahme an Pharmazeutischen Arbeitszirkeln
X
h. Teilnahme an Einführungsfortbildung der LAK
X
2. Apothekenstruktur
Obligatorisch
"Soll"-Kriterium bzw. erwünscht:
a. Apothekenleiter sowie eine zusätzliche approbierte rechnerische Vollzeitkraft
X
b. Weiterbildungsstätte für Allgemeinpharmazie
X
c. Ausgewogene Kundenstruktur
(Rp – OTC) GKV-Anteil zwischen 40% – 80%
X
d. Rezeptur (durchschnittlich 10 pro Woche)
X
e. Regelmäßige Herstellung verschiedener Darreichungsformen
X
f. Defektur
X
g. Sterilherstellung
X
h. Teilnahme an ZL-Ringversuchen
(1 mal pro Jahr)
X
i. Teilnahme an Pseudo-Customer-Konzept
X
j. Innerbetriebliche Fortbildung
X
k. Wissenschaftliche Literatur (geht über den in der Apothekenbetriebsordnung festgelegten Mindestumfang wesentlich hinaus und wird auf dem aktuellen Stand gehalten)
X
m. EDV-gesteuerte wissenschaftliche Informationssysteme incl. Module zur Pharmazeutischen Betreuung
X
n. Freier Zugang zu einem Internet-Arbeitsplatz
X
o. Modernes Warenbewirtschaftungssystem (POS-fähig) einschließlich ABDA-Datenbank
X
p. Kundenkarten/Dokumentation der Patientendaten
X
q. Patienten pharmazeutisch betreut
X
r. QS-zertifiziert
X
s. Durchführung von Screeningverfahren
X
3. Ausbildungsangebote der
Apotheke
Obligatorisch
"Soll"-Kriterium bzw. erwünscht:
a. Dokumentiertes Einführungsgespräch
X
b. Regelmäßige Fachgespräche (Apotheker – Pharmazeut im Praktikum) mind. 1 mal pro Woche (Protokoll)
X
c. Ausbildungsplan (alle Bereiche der Apotheke werden durchlaufen, insbesondere Beratung, Herstellung, Warenwirtschaft, pharm. Informationsvermittlung)
X
d. Teilnahme an APOPRAX-Kurse
X
e. Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
X
f. Evaluation der Ausbildung
X
g. Vergütung mindestens gemäß
Tarifvertrag
X

§ 3 Widerruf und Erlöschen der Akkreditierung

(1) Die Akkreditierung als akademische Ausbildungsapotheke ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

(2) Mit der Beendigung der Tätigkeit des Inhabers bzw. des Ausbilders erlischt die Akkreditierung.

(3) Ergibt die Evaluation das Nichteinhalten von in § 2 genannten Kriterien, ist die Akkreditierung durch die Kammer zu widerrufen, sofern der Apothekeninhaber die Beanstandungen nicht ausgeräumt hat.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 1

Logo der "Akademische Ausbildungsapotheke der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg"

AZ: 55-5415.2-3.5.9


Vorstehende Satzung zur Akkreditierung von akademischen Ausbildungsapotheken der Landesapothekerkammer wird gemäß § 9 Abs. 3 des Heilberufe-Kammergesetzes genehmigt.


Stuttgart, den 20. Juli 2010
Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg
Anneli Rominger


Vorstehende Satzung zur Akkreditierung von akademischen Ausbildungsapotheken der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wird nach Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit und Soziales vom 20.07.2010 (AZ: 55-5415.2-3.5.9) hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.


Stuttgart, den 15. September 2010
Landesapothekerkammer Baden-Württemberg
Dr. Günther Hanke, Präsident
Michael Hofheinz, Schriftführer

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