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- DAZ 27/2010
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DAZ aktuell
Arzneimittelkauf im Internet künftig verboten
Zwar war der Arzneiversand bereits vor dem neuen Arzneiwareneinfuhrgesetz nicht erlaubt, aber Zoll und Behörden werden jetzt mehr Möglichkeiten haben, dagegen vorzugehen und einzugreifen. Laut dem neuen Arzneiwareneinfuhrgesetz können im Internet bestellte Arzneimittel künftig vom Zoll bzw. dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen wieder an den Absender zurückgeschickt oder, falls das nicht möglich sein sollte, vernichtet werden – auf Kosten des Bestellers.
Als Ausnahme lässt das neue Gesetz aufgrund von EU-Vorgaben einen Internetbezug nur zu
- für OTC-Arzneimittel, die in Österreich zugelassen sind,
- für den persönlichen Bedarf,
- für höchstens drei Handelspackungen und
- über Apotheken, die im EWR-Raum ansässig sind und eine Versandhandelserlaubnis haben, sprich aus EU-Ländern, aus Island, Norwegen und Liechtenstein.
Mit diesen Vorschriften des neuen Bundesgesetzes will Österreich eine effizientere Überwachung der Einfuhr und des Verbringens von Arzneimitteln erreichen und das Risiko reduzieren, das mit dem illegalen Bezug von minderwertigen, gefälschten oder gesundheitsschädlichen Produkten verbunden ist.
Politikern in Österreich ist es bewusst, dass Internet-Bestellungen im Arzneisektor massiv zugenommen haben. Der Einfuhr von gefährlichen Produkten müsse daher ein Riegel vorgeschoben werden, so ihr Votum.
Die Österreichische Apothekerkammer begrüßte das neue Gesetz ausdrücklich. Österreich sei von der internationalen Fälschungswelle deutlich weniger betroffen als viele anderen Länder, weil der Internet-Versand von Arzneimitteln in Österreich nicht erlaubt sei, so die Kammer. "Das österreichische Apothekensystem mit seiner effizienten Arzneimittelkontrolle bis hin zur Abgabe bietet den Konsumenten die größtmögliche Arzneimittelsicherheit. Medikamentenfälschungen haben bei uns keine Chance", kommentierte es Heinrich Burggasser, Präsident der Österreichischen Apothekerkammer.
Arzneimittelgesetz Österreich§ 59 Abgabe im Kleinen
(1) Arzneimittel dürfen nur durch Apotheken abgegeben werden, sofern in den §§ 57 und 58 oder im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. … (9) Die Abgabe von Arzneimitteln in Selbstbedienung oder durch Versandhandel ist verboten. Von dieser prinzipiellen Regelung lässt das österreichische Arzneimittelgesetz nur wenige Ausnahmen zu, die in zahlreichen Fußnoten zu § 59 aufgeführt sind. |
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