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Was sind apothekenübliche Waren und Dienstleistungen?

STUTTGART (diz). Was sofort auffällt beim Einstieg in den Text der neuen Apothekenbetriebsordnung, ist ein neuer § 1a, überschrieben mit "Begriffsbestimmungen". Mit diesem Paragrafen schickt das Ministerium eine Aufzählung von Definitionen voraus. Hier findet sich die Antwort auf Fragen wie: Was sind eigentlich Apotheken, was ist die Apothekenleitung, das Personal, was gehört zum Apothekenbetrieb, was ist patientenindividuelles Verblistern, Rezepturen und Defekturen, was sind Rezeptsammelstellen – und was sind apothekenübliche Waren und Dienstleistungen.
Apothekenüblich? Die neue ApoBetrO nennt, was apothekenübliche Waren sind. Die Formulierungen lassen allerdings Spielraum für Diskussionen.
Foto: DAZ/ekr

Mit der Begriffsbestimmung der apothekenüblichen Waren in § 1a ist zwangsläufig der heutige Paragraf 25 weggefallen, der die apothekenüblichen Waren nennt. Beim Vergleich des alten § 25 mit der Aufzählung im neuen § 1a stellt man allerdings fest, dass der Wortlaut im Prinzip identisch ist. Danach sind auch in der neuen ApBetrO "apothekenübliche Waren Medizinprodukte, Mittel sowie Gegenstände und Informationsträger, die der Gesundheit von Menschen und Tieren unmittelbar dienen oder diese fördern, Prüfmittel, Chemikalien, Reagenzien, Laborbedarf, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel sowie Mittel zur Aufzucht von Tieren". Lediglich beim Begriff "Medizinprodukte" fand sich im Text der alten ApBetrO der Zusatz "auch soweit sie nicht der Apothekenpflicht unterliegen"; dieser Zusatz ist bei den neuen Begriffsbestimmungen entfallen.

Was damals wie heute etwas befremdlich wirkt: Bei der Aufzählung der apothekenüblichen Waren stehen an erster Stelle "Medizinprodukte" – der Begriff "Arzneimittel" taucht so nicht auf. Und geblieben ist die dehnbare Formulierung der "Mittel sowie Gegenstände und Informationsträger, die der Gesundheit von Menschen und Tieren unmittelbar dienen oder diese fördern". Unter diese Definition fällt demnach auch der Großteil des Randsortiments, beispielsweise die pflegende und dekorative Kosmetik und die Bücher.

In der Begründung zur neuen ApBetrO heißt es, dass "allerdings die Zweckbestimmung der Mittel, Gegenstände und Informationsträger auf das notwendige Maß eingeschränkt wird, um einer ausufernden Auslegung ihrer Apothekenüblichkeit Einhalt zu gebieten". Das lässt sich so nicht erkennen. Beim Sortiment der Apotheke bleibt also alles wie immer?

Die Dienstleistungen der Apotheke

Neu ist im § 1a die Begriffsbestimmung zu den apothekenüblichen Dienstleistungen. Erstmals wird in einer Apothekenbetriebsordnung geregelt, was unter einer apothekenüblichen Dienstleistung zu verstehen ist. Es sind solche, "die der Gesundheit von Menschen und Tieren mittelbar oder unmittelbar dienen oder diese fördern, insbesondere die Beratung in Gesundheits- und Ernährungsfragen, im Bereich Gesundheitserziehung und -aufklärung und zu Vorsorgemaßnahmen, die Durchführung von Labortests und die Vermittlung von gesundheitsbezogenen Informationsmedien und Dienstleistungen".

Auch diese Begriffsbestimmung ist so eindeutig nicht und kann zu Interpretationen und Spekulationen Anlass geben. Was fällt beispielsweise unter den Begriff der Vermittlung von gesundheitsbezogenen Informationsmedien und Dienstleistungen? Gehört zur Vermittlung einer gesundheitsbezogenen Dienstleistung auch die Vermittlung von Gesundheitsreisen?

Also, auch über den Paragrafen 1a wird sich zu unterhalten sein.

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