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Ernährung aktuell
Erweiterung der Health-Claims-Verordnung
Festgelegt wurden die Bedingungen für die Werbung mit den Aussagen "Quelle von Omega-3-Fettsäuren", "Mit einem hohen Gehalt an Omega-3-Fettsäuren", "Mit einem hohen Gehalt an einfach ungesättigten Fettsäuren", "Mit einem hohen Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren" und "Mit einem hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren". Der Hinweis "Mit einem Gehalt an ungesättigten Fettsäuren" darf z. B. nur noch verwendet werden, wenn mindestens 70 Prozent der im Lebensmittel enthaltenen Fettsäuren ungesättigt sind und diese mindestens 20 Prozent der Energie des Produktes liefern.
Was zunächst sehr sperrig klingt, hat durchaus Vorteile: Der Verbraucher kann nun sicher sein, dass die entsprechend beworbenen Lebensmittel auch tatsächlich bestimmte Mindestmengen der beworbenen Nährstoffe enthalten. Auch ein Vergleich verschiedener Produkte untereinander wird dadurch vereinfacht. Die neuen Zulassungen berücksichtigen eine Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zum Tagesbedarf an ungesättigten Fettsäuren. Angaben wie "Energiequelle" oder "reich an Kohlenhydraten" sind nicht in den Anhang der HCVO aufgenommen worden. Sie dürfen daher künftig nicht mehr verwendet werden.
ral
Quelle aid PresseInfo Nr. 9/2010
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