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Was ändert sich zum 1. Januar 2010?

BERLIN (ks). Zu Beginn des neuen Jahres sind im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie der Pflegeversicherung eine überschaubare Anzahl von Neuerungen in Kraft getreten. So zeigen auch einige Regelungen des 2007 erlassenen GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes erst jetzt ihre volle Wirkung – etwa bei der Kasseninsolvenz und in der Hilfsmittelversorgung.

Aufgrund der Rechtsverordnung für die Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2010 erhöht sich die allgemeine Versicherungspflichtgrenze in der GKV für Arbeitnehmer auf 49.950 Euro (2009: 48.600 Euro) in den alten und neuen Bundesländern. Die besondere Versicherungspflichtgrenze (Bestandsschutz) für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 versicherungsfrei und privat versichert waren, erhöht sich auf 45.000 Euro (2009: 44.100 Euro). Für familienversicherte Angehörige von GKV-Mitgliedern erhöht sich der Grenzwert, bis zu dem die beitragsfreie Familienversicherung durchgeführt wird, von 360 auf 365 Euro. Für geringfügig Beschäftigte bleibt es bei einem zulässigen Gesamteinkommen von 400 Euro für die beitragsfreie Familienversicherung.

Kasseninsolvenz

Seit Jahresbeginn sind auch Krankenkassen insolvenzfähig, die unter der Aufsicht der Länder stehen. Bislang konnten nur Kassen unter Bundesaufsicht Pleite gehen. Alle Kassen müssen seit dem 1. Januar 2010 ihre Bücher nach einheitlichen und gleichen Vorschriften führen, die stärker an das Handelsgesetzbuch angepasst sind. Dies soll die Transparenz erhöhen. Zudem werden die Krankenkassen verpflichtet, für ihre Versorgungszusagen an die Beschäftigten ein ausreichendes Deckungskapital zu bilden. Im Interesse der Versicherten und der Beschäftigten gelten gesetzliche Maßnahmen, um eine Insolvenz oder Schließung einer Kasse zu vermeiden.

Hilfsmittelversorgung

Seit dem 1. Januar 2010 kann die Hilfsmittelversorgung von GKV-Versicherten nur noch auf der Grundlage von Verträgen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen erfolgen. Bereits mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde die nach altem Recht zur Versorgung berechtigende Zulassung abgeschafft. Für Leistungserbringer, die am 31. März 2007 über eine Zulassung verfügten, galt jedoch eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2009. Diese übergangsweise noch versorgungsberechtigten Leistungserbringer benötigen nun auch Verträge mit den Kassen.

Pflegeversicherung

Im Zuge der Pflegereform 2008 wurden zum 1. Januar 2010 die finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung erneut angehoben. Einzelheiten zu den Erhöhungen in den verschiedenen Leistungsbereichen und Pflegestufen finden Sie auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums: www.bmg.bund.de.

Betäubungsmittel

Zum 22. Januar 2010 tritt die 24. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften in Kraft. Mit ihr werden die in Kräutermischungen wie "Spice" und vergleichbaren Produkten festgestellten synthetischen Cannabinoide CP-47, 497-Homologe und JWH-018 dauerhaft dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterstellt. Das Gleiche gilt für die synthetischen Cannabinoide JWH-019 und JWH-073 sowie Mephedron (4-Methylmethcathinon), das eine ähnliche Wirkung wie Ecstasy und Cocain aufweist.

Weiterhin wird mit Wirkung zum 1. Juni 2010 der neue Wirkstoff Tapentadol in die Liste der verschreibungsfähigen Betäubungsmittel aufgenommen, um nach erteilter Zulassung etwa ab Mitte nächsten Jahres als Arzneimittel in der Schmerztherapie zur Anwendung kommen zu können (mit einer Übergangsvorschrift bis 30. November 2010).

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