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- AZ 6/2010
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Recht
Auch eine Dienstreise mit privatem Flair wird (teilweise) anerkannt
(bü). Auch Flugkosten für Dienstreisen, die Arbeitnehmern entstanden sind, auf denen auch "Urlaubsaspekte" eine Rolle gespielt haben, können teilweise vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof hat das (seit Jahrzehnten von ihm vertretene) Aufteilungsverbot aufgehoben. Im konkreten Fall ging es um einen EDV-Controller, der eine Computer-Messe in Las Vegas besucht hat. Zwar erkannte das Finanzamt für die siebentägige Reise die Gebühren für den viertägigen Kongress, Kosten für vier Übernachtungen und für fünf Tage Verpflegung an, die Flugkosten jedoch nicht – auch nicht teilweise. Der BFH sieht das (nun) anders und gab dem Mann das Recht, 4/7 des Flugticket-Preises als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen zu dürfen. Das gelte jedenfalls dann, wenn "die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind" (was hier der Fall war).
(Az.: GrS 1/06)
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