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Gesundheitspolitik
Versandhandelsverbot für Tierarzneien wird gelockert
Ziel der Gesetzesänderung ist, einem Beschwerdeverfahren der Europäischen Kommission zum Fernabsatz von Tierarzneimitteln sowie einem Urteil des Bundesgerichthofs zum Versandhandel mit Tierarzneimitteln Rechnung zu tragen. Die Europäische Kommission hatte das für Apotheken geltende Versandhandelsverbot für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die für nicht Lebensmittel liefernde Tiere bestimmt sind, sowie das Verbringungsverbot von Tierarzneimitteln für den Eigenbedarf des mitgeführten Tieres als EG-rechtswidrig infrage gestellt. Um ein EU-Vertragsverletzungsverfahrens abzuwenden, hatte sich die Bundesregierung dazu verpflichtet, das geltende Recht entsprechend anzupassen.
Außerdem hat ein Urteil des Bundesgerichtshofs zum Versandhandel mit Tierarzneimitteln Anlass gegeben, das Versandverbot für diese speziellen Tierarzneimittel im Hinblick auf dessen Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen und zu modifizieren. Nunmehr soll durch eine Ergänzung des § 43 Abs. 5 AMG der Versandhandel aus Apotheken für Arzneimittel, die für nicht Lebensmittel liefernde Tiere bestimmt sind, erlaubt werden. Ferner wird eine Ausnahme geschaffen, die den Tierarzt berechtigt, solche Arzneimittel im Einzelfall an den Tierhalter zu versenden.
Versandverbot nur teilweise gerechtfertigt
In der Begründung des Gesetzentwurfes heißt es, dass beim Versandhandel mit den genannten Tierarzneien überwiegende Belange – insbesondere der Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Tierschutz – nicht in dem Maße beeinträchtigt seien, als dass sie den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Apotheker durch ein Versandverbot rechtfertigten. Das Versandverbot für apothekenpflichtige einschließlich verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel für Lebensmittel liefernde Tiere müsse hingegen weiter Bestand haben. Dieses diene dem Tierschutz, der Tiergesundheit sowie dem Gesundheitsschutz des Menschen und insoweit dem Gemeinwohl.
Keine neue Erlaubnis für Versandapotheke nötig
Die Tierarzneimittel für Hund, Katze und Co. können somit künftig alle rund 2300 Apotheken versenden, die über eine Versandhandelserlaubnis verfügen. Die Bundesregierung rechnet daher mit einem geringen bürokratischen und finanziellen Aufwand. Auswirkungen auf die Preise seien nicht zu erwarten.
Der Gesetzentwurf enthält darüber hinaus redaktionelle Anpassungen von Bestimmungen zu Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs an die geänderte europäische Rechtslage. Zudem sind Neuregelungen für Tierärzte und Klarstellungen für Humanarzneimittel gemäß den Sondervorschriften für Arzneimittel für neuartige Therapien vorgesehen.
Der Gesetzentwurf bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
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