Urteile

Was erst nach einer Stunde wirkt, wirkt nicht "akut"

(bü). Ein Pharmaunternehmen darf ein Medikament gegen Sodbrennen nicht mit der Bezeichnung "akut" anbieten, wenn das Mittel tatsächlich erst nach frühestens einer Stunde zu wirken beginnt, spätestens nach drei Stunden. Das Landgericht München I erklärte, dass mit dem Begriff "akut" eine schnelle Abhilfe der Beschwerden suggeriert werde. Das müsse innerhalb eines Zeitraumes von 20 bis 60 Minuten geschehen. Sei das nicht der Fall (wie hier), so werde der Verbraucher "in die Irre geführt", so das Gericht.


(Az.: 7 O 17092/09)

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