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Urteile
Protonenbehandlung bei Brustkrebs: BMG hat (nicht) das Sagen
(bü). Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (der Krankenversicherung), wonach die gesetzlichen Krankenkassen nicht verpflichtet sind, die Kosten für eine Protonenbehandlung bei Brustkrebs zu übernehmen, weil deren Wirksamkeit als noch nicht ausreichend gesichert angesehen wird, ist rechtswirksam. Der gegenteiligen Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums (das den entsprechenden Passus in der maßgebenden Richtlinie nicht genehmigte) ist nicht zu folgen – die Richtlinie ist zu genehmigen, zumal das Ministerium "keine Fachkontrolle" ausüben dürfe. (Das Bundessozialgericht stellte in seinem Urteil aber auch fest, dass die Kosten einer Protonentherapie bei anderen Krebsarten – etwa dem Prostatakrebs beziehungsweise speziellen Augentumoren – nach wie vor durch die gesetzlichen Krankenkassen finanziert werden müssen.)
(Az.: B 6 A 1/08 R)
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