Wirtschaft

Krankenkassen: Wer nicht versichert ist, muss sich selbst kümmern

Je später die Meldung – desto höher die Nachzahlung

(bü). Das Gesetz gilt bereits seit April 2007. Es scheint sich aber bisher noch nicht bei allen Betroffenen herumgesprochen zu haben: Wer nicht krankenversichert ist, der gehört seither zu den Pflichtversicherten – so wie Arbeitnehmer, Studenten, Arbeitslose und Rentner. Das heißt: Die Krankenkassen müssen sie ohne Wenn und Aber aufnehmen.

Zwar dürften inzwischen die meisten Frauen und Männer als ehemals Nichtversicherte in die gesetzliche Krankenversicherung zurückgekehrt sein. Es gibt nach Informationen aus Krankenkassen-Kreisen aber noch einen "Bodensatz" von nach wie vor Nichtversicherten, die dem Ruf, sich nun wieder einer Krankenkasse anzuschließen, noch nicht gefolgt sind – aus welchen Gründen auch immer.

Dabei handelt es sich zum Beispiel um ehemals freiwillig gesetzlich Versicherte, denen die Krankenkasse wegen Beitragsrückständen gekündigt hat. Oder um früher Pflicht- oder Familienversicherte, die es verpasst haben, die freiwillige Weiterversicherung zu beantragen. Oder um sogenannte Auslandsrückkehrer, die nicht auf andere Weise – etwa durch eine Beschäftigung als Arbeitnehmer – gesetzlich krankenversichert sind.

Apropos "Auslandsrückkehrer". Für sie gilt natürlich das Eintrittsdatum 1. April 2007 nicht – wenn sie später nach Deutschland zurückgekehrt sind. Maßgebend ist dann das Datum der Einreise.

Die frühere Kasse ist zuständig

Bei welcher Krankenkasse diese Pflichtversicherung durchzuführen ist, das richtet sich danach, wo die Person zuletzt versichert gewesen ist. War es eine AOK, Betriebs-, Innungs-, Ersatzkrankenkasse oder die Bundesknappschaft, so geht die Meldung dorthin. Existiert diese Kasse nicht mehr, so ist ihr Nachfolger zuständig – was bei den zahlreichen Zusammenlegungen in den letzten Jahren nicht selten der Fall sein wird.

Der Versicherungsschutz ist nicht kostenlos. Es müssen Beiträge gezahlt werden. Und dafür ist die Höhe des gesamten Einkommens maßgebend, einschließlich etwaiger Zins- oder Mieteinnahmen. Und da dies nicht selten sehr wenig sein wird, ist ein Mindestbeitrag zu entrichten, der – je nach Krankenkasse – rund 140 Euro für die Krankenversicherung und für die automatisch damit verbundene Pflegeversicherung pro Monat ausmacht. Selbstständige, die früher gesetzlich krankenversichert waren, zahlen etwa das Doppelte als Mindestbeitrag, Existenzgründer unter ihnen kommen besser weg.

Beiträge auch rückwirkend

Besonders schwer wiegt die Tatsache, dass diejenigen, die schon seit 2007 zum "rückkehrberechtigten" Personenkreis zählen, sich aber noch nicht gemeldet haben, rückwirkend Beiträge entrichten müssen. Die frühere Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt, die das Gesetz zu verantworten hat, appellierte an die Krankenkassen: "Dies gilt jedoch nur, wenn der verspätete Eintritt‚ ‚selbst verschuldet’ ist. Ich gehe davon aus, dass sich die Kassen die Härtefälle genau anschauen und prüfen, wie die Beiträge in erträglichen Raten erhoben, gestundet oder gar erlassen werden können."

Hintergrund: Die Zahl derer, die zwar wissen, dass sie nun versicherungspflichtig sind, aber zunächst "abwarten" wollen, bis sie krank werden, um sich dann bei der Krankenkasse anzumelden, wird durchaus hoch eingeschätzt. Sie müssten dann schon sehr plausibel darlegen, warum sie von der neuen Wohltat, die ihnen das Gesetz vor drei Jahren beschert hat, "nicht gewusst" haben, um einer Beitragsnachzahlung zu entgehen Letzter Rettungsanker für sie dürfte dann das Sozial- oder Grundsicherungsamt sein.

Und was passiert mit ehemals ("zuletzt") privat Krankenversicherten? Sie wenden sich an ihre letzte private Krankenversicherung beziehungsweise an das Nachfolgeunternehmen. Sie dürfen aber auch unter den übrigen "PKV"-Gesellschaften wählen. Für diese Klientel gilt im Grundsatz dasselbe wie für die zuvor erwähnten Ex-"GKV"-Mitglieder – nur eben auf privater Basis.

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