Recht

Viele kurze Krankheiten sind kein Kündigungsgrund

(bü). Auch wenn ein Arbeitnehmer in zwei Jahren insgesamt 74 Arbeitstage (jeweils kurzzeitig) arbeitsunfähig krank war und in das dritte Jahr auch wieder mit mehreren kurzen Arbeitsunfähigkeiten startet, darf der Arbeitgeber dennoch keine Kündigung wegen der häufigen Krankheitszeiten aussprechen. Es müsse ein längerer Zeitraum vorliegen, in dem die Krankheitszeiten beobachtet werden und schließlich eine Zukunftsprognose erstellt wird. Denn weil eine Kündigung "erst als letztes Mittel" ausgesprochen werden darf, so das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, sei eine Entlassung unter den hier vorliegenden Umständen "sozial ungerechtfertigt".


(LAG Baden-Württemberg, 6 Sa 10/09)

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