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- AZ 16/2010
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Steuer
Beim Geld hört oft die Feindschaft auf
Nach einer Scheidung oder bei dauerndem Getrenntleben muss der Besserverdienende meistens Unterhalt zahlen. Er kann diese Zahlungen aber ganz oder zum Teil von seinem steuerpflichtigen Einkommen absetzen: als "außergewöhnliche Belastung" oder als "Sonderausgabe".
Als außergewöhnliche Belastung können pro Jahr bis zu 8004 Euro berücksichtigt werden. Das empfiehlt sich im Regelfall nur, wenn (unterstellt, der Mann muss zahlen) die Frau ein geringes Einkommen hat. Denn: Einkünfte und Bezüge der Frau, die 624 Euro im Jahr übersteigen, werden vom Steuerfreibetrag des Mannes abgezogen. Beispiel: Der Mann zahlt 8000 Euro Unterhalt im Jahr. Seine geschiedene (oder getrennt lebende) Frau hat eigene Einkünfte von 4824 Euro im Jahr. In diesem Fall werden 3800 Euro vom steuerpflichtigen Einkommen als außergewöhnliche Belastung abgesetzt. Vorteil für die Frau: Sie muss die 8004 Euro Unterhalt nicht versteuern.
Als Sonderausgabe kann Unterhalt bis zu 13.805 Euro jährlich abgezogen werden – unabhängig davon, wie hoch die übrigen Einkünfte der Frau sind. Aber: Die Zahlungen des Mannes können nur dann sein steuerpflichtiges Einkommen mindern, wenn die Frau ihre Zustimmung dazu gibt. Der Grund für dieses Erfordernis: Die Frau muss den Unterhalt versteuern. "Realsplitting" heißt das in der Steuersprache.
Ist der Mann demnach auf das Wohlwollen seiner (Ex-)Frau angewiesen und umgekehrt die Frau auf das ihres Mannes? Könnte die Unterschrift also zum Beispiel verweigert werden, um dem früheren Partner eins auszuwischen?
Ja und nein. Ja, weil es tatsächlich allein darauf ankommt, ob die Zustimmung gegeben wird (wofür das spezielle Formular "Anlage U" existiert). Nein, weil der Mann die Frau dazu "zwingen" könnte, die Unterschrift zu leisten – notfalls durch eine Klage. Das Gericht wird dem zustimmen, wenn die Frau durch ihre Unterschrift keine Nachteile hat – sie also durch den von ihr zu versteuernden Unterhalt nicht belastet wird. Das kann entweder der Fall sein, weil sie mit ihren Gesamteinkünften unterhalb der für sie maßgebenden steuerlichen Freibeträge bleibt oder weil der Mann sich verpflichtet, die Steuer zu übernehmen, die die Frau wegen der Unterhaltszahlungen abzuführen hat.
Das bedeutet: Je höher die Einkünfte der Frau sind, desto stärker wirken sich bei ihr Unterhaltszahlungen des (Ex-)Gatten steuererhöhend aus – und um so weniger lohnt für den Mann das Realsplitting. Allerdings ist die Realität bei Unterhaltszahlungen in der (steuerlich) maximalen Höhe eine andere: Der Steuersatz des Unterhaltspflichtigen ist wesentlich höher als der der unterhaltsberechtigten Empfängerin des Geldes. Unterm Strich bleibt also eine ordentliche Steuerersparnis.
Schließlich: Unterhaltsaufwendungen, die 13.805 Euro im Jahr übersteigen, brachten bisher keine Steuerersparnis. Doch seit Jahresbeginn 2010 gilt insoweit neues Recht: Übernimmt der Unterhalt zahlende Ex-Mann (umgekehrt: die Unterhalt zahlende Ex-Frau) neben dem eigentlichen Unterhalt auch Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltsberechtigten geschiedenen/getrennt lebenden Frau (umgekehrt: des Mannes), so dürfen diese Beträge nunmehr auch steuerwirksam angesetzt werden.
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