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Recht
Alkohol am Steuer – nicht nur für junge Leute teuer
• 0,0 Promille (offiziell: "absolutes Alkoholverbot") – Für junge Leute unter 21 Jahren sowie für ältere Fahranfänger innerhalb ihrer zweijährigen Probezeit heißt es: Finger weg vom Alkohol. Wie lange vor einer motorisierten Fahrt nichts mehr getrunken oder auf andere Weise an Alkohol genossen werden darf, das hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wichtig ist nur, dass bei einer Kontrolle das Blut "sauber" ist. Allerdings: Die Einnahme alkoholhaltiger Medikamente ist von dem Verbot nicht erfasst, so der ADAC.
Davon abgesehen: Auch eine noch so geringe Menge Alkohol kann zu einem Bußgeld von 250 Euro, zwei Punkten im Flensburger Zentralregister und zu einer Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre führen, sofern sie noch nicht abgelaufen war. Außerdem besteht die Pflicht, an einem Aufbauseminar von vier Sitzungen teilzunehmen, ferner an einer Fahrprobe von mindestens 30 Minuten Dauer. Die damit verbundenen Kosten betragen insgesamt etwa 200 bis 300 Euro.
• 0,3 Promille ("relative" Fahruntüchtigkeit) – Für alle Kraftfahrer gilt: Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille kann es bereits zu einer Bestrafung einschließlich Entzug der Fahrerlaubnis kommen, wenn "alkoholbedingte Ausfallerscheinungen" – etwa das Fahren in Schlangenlinien – festgestellt wurden. Wer durch den Alkohol enthemmt einen Unfall verursacht, der bekommt Ärger mit dem Staatsanwalt und verliert für wenigstens sechs Monate den Führerschein.
• 0,5 Promille (Fahruntüchtigkeit) – Der Fahrer begeht eine "Ordnungswidrigkeit", wenn er mit wenigstens 0,5 Promille Alkohol im Blut ein Kraftfahrzeug steuert. Die Sanktionen: 500 Euro Bußgeld, vier Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot, in Wiederholungsfällen bis zu 1500 Euro und drei Monate Fahrverbot. Wer wiederholt angetrunken am Steuer erwischt wird, der muss eine medizinisch-psychologische Untersuchung ("MPU") absolvieren.
• 1,1 Promille ("absolute" Fahruntüchtigkeit) – Mindestens 1,1 Promille bedeuten eine Straftat, selbst wenn keine Ausfallerscheinungen registriert wurden. Die möglichen Sanktionen: Geldstrafe mit mindestens 30 Tagessätzen (entspricht einem Monatsnettoeinkommen), im Wiederholungsfall Freiheitsstrafe mit oder ohne Bewährung, aber stets den Entzug des Führerscheines für mindestens sechs Monate. Sieben Punkte kommen in der Verkehrssünderkartei hinzu.
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