Pharmazeutisches Recht

Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Vom 20. Mai 2009

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 20. Mai 2009 aufgrund des § 3 Absatz 1 des Landesversicherungsaufsichtsgesetzes vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154) – SGV. NRW. 763 – folgende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes beschlossen, die durch Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2009 genehmigt worden ist.

Artikel I

Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 7. Dezember 1994 (MBl. NW 1995, Seite 509, zuletzt geändert am 14. Mai 2008, Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Westfalen-Lippe Nr. 4 vom 27. August 2008 und Rundschreiben des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe Nr. 1 vom 17. Juli 2008) wird wie folgt geändert:

1. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Jedes Mitglied des Versorgungswerkes, das

1. die Regelaltersgrenze nach § 24 Abs. 1 noch nicht erreicht hat,

2. nach § 10 (Pflichtmitglied) für mindestens 1 Monat den satzungsgemäßen Beitrag (Beitragsmonat) oder nach § 15 (freiwilliges Mitglied in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung) für 60 Monate den satzungsgemäßen Beitrag (Beitragsmonate) entrichtet hat,

3. berufsunfähig gemäß Abs. 2 ist und

4. die gesamte pharmazeutische Tätigkeit eingestellt hat,

hat auf Antrag Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente gemäß Abs. 6. Die Voraussetzung nach Nummer 4 ist nicht erfüllt, solange die Apotheke durch eine Vertreterin oder einen Vertreter geführt wird oder bei angestellten Apothekerinnen oder Apothekern das Gehalt fortgezahlt wird. Wer sich vorsätzlich berufsunfähig macht, hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente."

b) Die Absätze 7 bis 11 werden Absätze 5 bis 9.

c) In Absatz 8 (neu) Nr. 2 werden die Wörter "Abs. 9, Satz 1, Buchst. c" gestrichen und durch die Wörter "Abs. 7, Satz 1, Buchst. c" ersetzt.

2. Die Überschrift zu § 26 a "Versorgungsausgleich bei Ehescheidungen" wird gestrichen und wie folgt ersetzt:

"§ 26 a

Versorgungsausgleich nach dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich"

3. Nach § 26 a wird § 26 b eingefügt:

"§ 26 b

Versorgungsausgleich nach dem Gesetz über den Versorgungsausgleich

(1) Der Versorgungsausgleich wird nach dem Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG) vom 8. April 2009 (BGBl. I S. 700) durchgeführt. Die Halbteilung der Anrechte erfolgt durch eine interne Teilung, sofern keine externe Teilung stattfindet.

(2) Für den Versorgungsausgleich berechnet das Versorgungswerk den Ehezeitanteil des Anrechtes des Mitgliedes in Form eines Kapitalwertes. Die Berechnung dieses Kapitalwertes erfolgt mithilfe der Leistungstabelle 6 gemäß § 28 der Satzung für den Versorgungsausgleich aus dem in der Ehezeit erworbenen Rentenanspruch des Ausgleichsverpflichteten.

(3) Ist ein Mitglied in einem Versorgungsausgleichsverfahren ausgleichspflichtig, findet die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz statt, indem nach Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich der nach Abs. 2 für das ausgleichspflichtige Mitglied ermittelte Kapitalwert um den Kapitalwert des Ausgleichsbetrages gekürzt wird.

(4) Sind beide Ehegatten Mitglieder des Versorgungswerkes, erfolgt der interne Ausgleich durch Verrechnung der Kapitalwerte.

(5) Ist die ausgleichsberechtigte Person kein Mitglied des Versorgungswerkes, wird ihr, ohne dass damit der Erwerb der Mitgliedschaft verbunden ist, der Kapitalwert des Ausgleichsbetrages als eigener Kapitalwert zugeteilt. Der Anspruch aus dem für die ausgleichsberechtigte Person begründeten Anrecht ist auf die Leistung einer Alters- und Waisenrente beschränkt, die durch eigene Beitragszahlungen der ausgleichsberechtigten Person nicht erhöht werden kann. Es gelten entsprechend für den Anspruch auf die

a) Altersrente die Vorschriften des § 24 Abs. 1 bis 3; § 26 Abs. 11.

b) Waisenrente die Vorschriften des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2., Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6 mit der Maßgabe, dass es sich um gemeinsame Kinder des ausgleichspflichtigen und des ausgleichsberechtigten Ehegatten handeln muss; Abs. 7 bis 9.

Zum Ausgleich der in Satz 2 geregelten Leistungsbeschränkung wird die der ausgleichsberechtigten Person zustehende Rente um einen Zuschlag in Höhe von 9,5 vom Hundert erhöht, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung die ausgleichsberechtigte Person

a. eine Altersrente bezieht oder

b. das Lebensalter für die Gewährung der Regelaltersrente vollendet hat.

(6) Die Umrechnung des Kapitalwertes in Rentenansprüche erfolgt nach der Leistungstabelle 6 gemäß § 28 der Satzung für den Versorgungsausgleich.

(7) Entscheidet das Familiengericht über den Versorgungsausgleich noch nach dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, gilt für solche rechtskräftigen Entscheidungen des Familiengerichts § 26 a dieser Satzung in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung.

(8) Das ausgleichspflichtige Mitglied kann seine aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rentenanwartschaft durch zusätzliche Zahlungen wieder ergänzen. Die Höhe der Zahlung wird nach der Leistungstabelle 3 oder 4 gemäß § 28 der Satzung für die zusätzliche Höherversorgung ermittelt."

4. In der Anlage " Leistungstabelle 3 gemäß § 28 der Satzung für die zusätzliche Höherversorgung für Mitglieder der Geburtsjahrgänge 1949 und danach" wird die Zahl "1,885" gestrichen und durch die Zahl "0,885" ersetzt.

5. § 28 Abs. 1 wird durch nachfolgende Fassung ersetzt:

"Die Höhe der Leistungen bestimmt sich aus den Beiträgen des einzelnen Mitgliedes oder aus Anrechten gemäß § 26 b und wird nach den Leistungstabellen 1 bis 6 errechnet, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung sind."

6. Der Anlage gemäß § 28 Abs. 1 wird die nachfolgende Leistungstabelle 6 für den Versorgungsausgleich nach dem Gesetz über den Versorgungsausgleich angefügt:

Artikel II

Die Änderungen der Satzung treten am Tag nach Veröffentlichung im Rundschreiben des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe in Kraft mit Ausnahme der §§ 26 a, 26 b, 28 und der Anlage zu § 28 (Leistungstabelle 6), die am 1. September 2009 in Kraft treten.

Genehmigt; Düsseldorf, den 19. Juni 2009; Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen; Im Auftrag Stucke

Ausgefertigt; Münster, den 3. Juli 2009; Günther Bartels, Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses
Leistungstabelle 6 gemäß § 28 der Satzung für den Versorgungsausgleich
X
Kapitalwert bei einer
monatlichen Rente von
EUR 100,–
Monatliche Altesrente
in EUR für einen Kapitalwert von EUR 100,–
X
Kapitalwert bei einer
monatlichen Rente von
EUR 100,–
Monatliche Altesrente
in EUR für einen Kapitalwert von EUR 100,–
20
3.394
2,946
44
8.278
1,208
21
3.525
2,837
45
8.584
1,165
22
3.660
2,732
46
8.902
1,123
23
3.800
2,631
47
9.231
1,083
24
3.946
2,534
48
9.572
1,045
25
4.097
2,441
49
9.924
1,008
26
4.254
2,351
50
10.290
0,9719
27
4.416
2,264
51
10.668
0,9374
28
4.585
2,181
52
11.059
0,9042
29
4.760
2,101
53
11.465
0,8723
30
4.941
2,024
54
11.885
0,8414
31
5.129
1,950
55
12.323
0,8115
32
5.323
1,879
56
12.777
0,7826
33
5.525
1,810
57
13.251
0,7546
34
5.734
1,744
58
13.747
0,7275
35
5.950
1,681
59
14.265
0,7010
36
6.174
1,620
60
14.810
0,6752
37
6.406
1,561
61
15.383
0,6501
38
6.647
1,504
62
15.990
0,6254
39
6.896
1,450
63
16.632
0,6012
40
7.153
1,398
64
17.297
0,5781
41
7.420
1,348
65
17.985
0,5560
42
7.696
1,299
66
18.698
0,5348
43
7.981
1,253
67
19.441
0,5144

Dabei entspricht X dem Kalenderjahr des Alters bei Eheende abzüglich des Geburtsjahrs des Ausgleichspflichtigen bzw. des Ausgleichsberechtigten."

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