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Pharmazeutisches Recht
Nothilfefonds der LAK Baden-Württemberg
Vom 22. Juli 2009
Auf Grund der §§ 9, 4 Abs.7 Heilberufe-Kammergesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 04. Mai 2009 (GBl. S. 195, 199) hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Baden Württemberg am 01. Juli 2009 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Auflösung
Der Nothilfefonds der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wird mit Wirkung zum 31. Dezember 2009, 24.00 Uhr, aufgelöst.
§ 2 Aufhebung der Statuten
Die Statuten des Nothilfefonds vom 09.11.1988 werden mit Wirkung zum 31. Dezember 2009, 24.00 Uhr, aufgehoben.
§ 3 Leistungen
Neue Leistungen werden nicht mehr gewährt. Laufende Leistungen werden ab dem 01.01.2010 aus dem Haushalt der Landesapothekerkammer gezahlt.
§ 4 Vermögensverwendung
Das Vermögen des Nothilfefonds wird in das Vermögen der Landesapothekerkammer eingebracht.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
AZ: 55-5415.2-3.5.9Vorstehende Satzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zur Auflösung des Nothilfefonds wird gemäß § 9 Abs. 3 des Heilberufe-Kammergesetzes genehmigt.Stuttgart, den 14. Juli 2009; Ministerium für Arbeit und Soziales; Baden-Württemberg; Kirsten SchmidtsVorstehende Satzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zur Auflösung des Nothilfefonds wird nach Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit und Soziales vom 14.07.2009 (AZ: 55-5415.2-3.5.9) hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.Stuttgart, den 22. Juli 2009; Landesapothekerkammer Baden-Württemberg; Dr. Günther Hanke, Präsident; Michael Hofheinz, Schriftführer
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