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Pharmazeutisches Recht
Hauptsatzung der Apothekerkammer Nordrhein
Vom 27. Mai 2009
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 27. Mai 2009 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. 2000 S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2007 (GV. NRW. 2007 S. 572), folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
Artikel I
Die Hauptsatzung der Apothekerkammer Nordrhein vom 12. Juni 1996 (MBl. NRW. 1996 S. 1386 ff.), zuletzt geändert am 18. Juni 2008 (MBl. NRW. 2008 S. 424), wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 6 Satz 1 werden die Worte "Richtlinien der" gestrichen und nach den Worten "Arbeit der Apothekerkammer Nordrhein" die Worte "und des Versorgungswerkes" eingefügt. b) In Abs. 6 Satz 2 werden nach den Worten "die ihr vom Vorstand" ein Komma und die Worte "vom Aufsichtsführenden Ausschuss oder vom Geschäftsführenden Ausschuss des Versorgungswerkes" eingefügt.
2. In § 10 Abs. 2 werden der Punkt nach Nummer 5 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 6, 7 und 8 eingefügt: "6. QM-Ausschuss, 7. Wettbewerbs- und Berufsordnungsausschuss, 8. Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit."
3. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird am Ende der Halbsatz eingefügt: ", sofern es sich nicht um Angelegenheiten des Versorgungswerkes handelt"
Artikel II
Diese Änderung der Hauptsatzung tritt 14 Tage nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Genehmigt. Düsseldorf, den 6. Juli 2009Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen – III C 2 – 0810.82 – Im Auftrag GodryDie vorstehende Änderung der Hauptsatzung der Apothekerkammer Nordrhein vom 27. Mai 2009 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.Düsseldorf, 13. Juli 2009Lutz Engelen Präsident der Apothekerkammer Nordrhein
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