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Pharmazeutisches Recht
Versandhandel mit Arzneimitteln
Vom 29. April 2009 (aus BAnz. Nr. 73 vom 15. Mai 2009, Seite 1717)
Nach § 73 Absatz 1 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes veröffentlicht das Bundesministerium für Gesundheit in regelmäßigen Abständen eine aktualisierte Übersicht über die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen. Diese Standards regelt § 11a des Apothekengesetzes (ApoG).
Das Bundesministerium für Gesundheit stellt auf der Grundlage einer europaweiten Erhebung fest, dass diese Vergleichbarkeit zur Zeit in folgenden Staaten besteht:
– Island
– Niederlande, soweit Versandapotheken gleichzeitig eine Präsenzapotheke unterhalten,
– Tschechien, nur für den Versandhandel mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, und
– Vereinigtes Königreich.
Apotheken aus anderen Staaten, in denen diese Vergleichbarkeit derzeit nicht besteht, können eine Versandhandelserlaubnis für Arzneimittel nach § 11a ApoG beantragen.
Bonn, den 29. April 2009 113 – 41501 – 03 Bundesministerium für Gesundheit Im Auftrag Dr. E. SchmidtZulassungen von Arzneimitteln
Im Bundesanzeiger Nr. 69 vom 8. Mai 2009 ist auf Seite 1638 die 100. Bekanntmachung über die Zulassung von Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen (Auszug aus Entscheidungen der Gemeinschaft vom 1. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2008) vom 26. März 2009 abgedruckt.
Im Bundesanzeiger Nr. 70 vom 12. Mai 2009 ist auf Seite 1658 die 357. Bekanntmachung über die Zulassung von Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen vom 6. März 2009 abgedruckt.
Der Bundesanzeiger kann bezogen werden von der Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Postfach 10 05 35, 50445 Köln.
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