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Aus Kammern und Verbänden
Höhere Standards im Apothekenbetrieb
Ein wichtiges Thema war die bessere Überwachung der Apotheken. In England gibt es mehr Apothekenmodelle als in Deutschland, aber keine einheitlichen gesetzlichen Standards. Zur Registrierung der Apotheken ist bisher lediglich eine schriftliche Anmeldung und die Zahlung der Gebühren erforderlich. Revisionen finden nach Beschwerden von Kunden, Patienten, Kollegen, Behörden, Ärzten usw. statt. Die häufigsten Reklamationen beziehen sich auf das Auseinzeln der Arzneimittel. Über jede Revision wird ein Bericht erstellt, den die Apotheke, der Inhaber bzw. der überwachende Pharmazeut und der Primary Care Trust (PCT, Kontrollorgan des National Health Service) erhalten.
Neu: Das General Pharmaceutical Council
Derzeit wird zusätzlich zur Royal Pharmaceutical Society of Great Britain (RPSGB), die die Interessen der Apotheker vertritt, das General Pharmaceutical Council (GPHC) gegründet. Dieses hat Aufgaben, die bei uns teils die staatlichen Aufsichtsbehörden, teils die Apothekerkammern wahrnehmen. So regelt es die Aus- und Fortbildung der Apotheker; für das Pharmaziestudium entwickelt es verbindliche Grundmodule und Wahlpflichtmodule, die sich nach dem zukünftigen Arbeitsgebiet – öffentliche Apotheke, Krankenhausapotheke, Labor etc. – richten. Es registriert die Apotheker, was mit einer Arbeitserlaubnis verknüpft ist, erteilt die Apothekenkonzessionen und organisiert die Revision der Betriebe. Neu in Großbritannien ist die Regelung der Ausbildung der Pharmaceutical Technicians (vergleichbar mit unseren PTA) und deren Registrierung.
Apotheker sollen künftig in Abständen von etwa sieben Jahren ihren Wissensstand überprüfen lassen, um ihre Registrierung zu behalten. Für den Betrieb aller Apotheken sollen verbindliche Standards entwickelt werden.
Abwesenheit des Apothekenleiters erlauben?
Heftigen Widerspruch rief folgende geplante Neuregelung hervor: Der "responsible pharmacist" (also in der Regel der Apothekenleiter) soll zwei Stunden am Tag abwesend sein dürfen; wenn er in dieser Zeit telefonisch erreichbar ist und schnell zur Apotheke zurückkehren kann, muss er sich nicht durch einen Apotheker vertreten lassen. Während seiner Abwesenheit dürfen allerdings nur freiverkäufliche Arzneimittel verkauft werden; zudem trägt er auch während seiner Abwesenheit die volle Verantwortung. Die englischen Kolleginnen fordern jedoch, dass immer ein verantwortlicher Apotheker anwesend sein muss.
Die wissenschaftliche Fortbildung auf dem Kongress betraf vor allem das Thema Herz-Kreislauf-Erkrankungen.
Antonie Marqwardt
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