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EuGH-Urteil als Auftrag
Nach Einschätzung von Dr. Thomas Friedrich, Geschäftsführer des Apothekerverbandes Schleswig-Holstein, hat der EuGH die Sonderstellung des Heilberuflers als zentrales Argument betrachtet und insbesondere damit die Einschränkung der gewerblichen Freiheit gerechtfertigt. Wichtig sei der Hinweis auf das "gezügelte Gewinnstreben" der Freiberufler, die bei einer beruflichen Verfehlung nicht nur Geld, sondern ihre ganze berufliche Existenz aufs Spiel setzen. An dem Urteil sei noch viel zu wenig beachtet worden, dass der EuGH auch Gesetze für den vorbeugenden Verbraucherschutz ermögliche. Im Gesundheitswesen reiche es aus, einen naheliegenden Schaden zu erwarten. Es müsse nicht das Eintreten eines Schadens abgewartet werden, um ein Verbot zu begründen.
Qualität definieren
"Die Apotheker dürfen sich nach dem Urteil nicht einfach zurücklehnen", erklärte Dr. Peter Froese, Vorsitzender des Apothekerverbandes Schleswig-Holstein. Vielmehr sei das Urteil ein Auftrag an die Apotheker, die Heilberuflichkeit mit Inhalt zu füllen und Qualität so zu definieren, dass sie auch die Politik mit ihrer Leistung überzeugen. Im Auditorium bestand Einigkeit, dass nur dies die Struktur des Apothekenwesens langfristig sichern könne. Denn das EuGH-Urteil schreibt keineswegs inhabergeführte Apotheken zwingend vor, sondern es rechtfertigt ein Verbot von Kettenapotheken, sofern dies politisch gewünscht ist. Bei der Diskussion über den Qualitätsanspruch der Apotheker forderten einige Teilnehmer deutliche Signale der Standesorganisationen, andere warnten vor rein schematischen Qualitätskriterien. Einigkeit bestand über die Notwendigkeit klarer Regeln für die Berufsausübung, die auch angewendet werden müssten. Behörden und Kammern dürften nicht aus Furcht vor Schadensersatzansprüchen oder wegen eines Zusammenhanges mit laufenden Verfahren vor der Verfolgung beruflicher Verfehlungen zurückschrecken. Übertretungen müssten verfolgt werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Dafür könnten freiberufliche Institutionen durch das EuGH-Urteil neues Selbstbewusstsein gewinnen. Institutionen wie die Apothekerkammern würden damit aufgewertet, aber auch gefordert, diese Rolle auszufüllen.
Freiberuflichkeit neu entdecken
Hintergrund dieser Überlegungen ist letztlich, dass der EuGH mit seinem Urteil die Freiberuflichkeit als ein mögliches Konzept auch innerhalb einer modernen europäischen Rechts- und Wirtschaftsordnung anerkannt hat. Für den EuGH ist die Freiberuflichkeit offenbar kein überholtes altes Gedankengut, sondern zumindest eine mögliche und zukunftsweisende Gestaltung mit vielen Vorteilen, insbesondere für das Gemeinwohl. So könnte die Freiberuflichkeit mit ihrem Ordnungsrahmen durch das EuGH-Urteil auch in einem übergeordneten Zusammenhang neuen Auftrieb bekommen. Dies sollte nach Einschätzung von Froese bei einer weiteren Neugestaltung des Gesundheitswesens berücksichtigt werden. Mit Blick auf mögliche Reformen nach der Bundestagswahl verwies Froese auf die kürzlich vorgelegte "Gesundheitspolitische Agenda 2009 für ein verlässliches, solidarisches und gerechtes Gesundheitswesen" des Kieler Fritz-Beske-Instituts für Gesundheitssystemforschung, an der Froese als Autor beteiligt ist. Die Agenda stützt sich wesentlich auf die Freiberuflichkeit als Ordnungsprinzip. Darin wird gefordert, die integrierte Versorgung, Selektivverträge, Wahltarife in der GKV und den Gesundheitsfonds abzuschaffen.
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