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Pharmazeutisches Recht
Hauptsatzung der Apothekerkammer
Die Vertreterversammlung des Saarlandes hat am 19. November 2008 aufgrund von §§ 12 Abs. 1 Nr. 1,14 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 6 und 13 Saarländisches Heilberufekammerge-setz-SHKG- vom n. März 1998 (Amtsblatt S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1624 vom 4. Juli 2007 (Amtsblatt S. 1730) folgende Änderung der Hauptsatzung der Apothekerkammer des Saarlandes beschlossen:
Artikel 1 Änderung der Hauptsatzung der Apothekerkammer des Saarlandes
§2
§ 2 Abs. 1 der Hauptsatzung der Apothekerkammer des Saarlandes wird um folgende Ziff. 12 ergänzt:
»12. Kammermitgliedern Heilberufsausweise und sonstige Bescheinigungen, auch elektronischer Art, sowie qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Attributzertifikate mit Angaben über die berufsrechtliche Zulassung nach dem Signaturgesetz auszustellen.«
Infolge der Einfügung der neuen Ziff. 12 in § 2 Abs. 1 wird in § 2 Abs. 1 Ziff. 11 der Punkt durch ein Komma ersetzt. § 2 Abs. 1 Ziff. 11 lautet sodann wie folgt: »11. die nicht richterlichen Mitglieder der Berufsgerichte und deren Stellvertreter vorzuschlagen,«
§4
Nach § 4 Abs. 3 der Hauptsatzung der Apothekerkammer des Saarlandes werden neu eingefügt die Absätze 4 und 5, die wie folgt lauten:
»(4) Personen, die sich im Saarland in der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, steht der freiwillige Beitritt offen; sie sind weder wahlberechtigt noch wählbar zu den Organen der Apothekerkammer.
(5) Berufsangehörige, die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sind und im Saarland im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, sind von der Mitgliedschaft befreit, solange sie in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nieder- gelassen sind. Sie haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige.«
§18
§ 18 Abs. 2 der Hauptsatzung der Apothekerkammer des Saarlandes wird wie folgt neu gefasst:
»(2) Für Leistungen, die die Apothekerkammer auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Kammermitglieder oder Dritter erbringt, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben werden.«
§19
§ 19 der Hauptsatzung der Apothekerkammer des Saarlandes wird um folgenden Absatz 2 ergänzt:
»(2) Verfahren, die bei dem Berufsgericht anhängig sind, werden fortgeführt, auch wenn der Beschuldigte seinen Beruf außerhalb des Saarlandes weiter ausübt oder seine Kammermitgliedschaft aufgibt.« Infolge der Anfügung des neuen Absatzes 2 in § 19 wird der bisherige § 19 zu Abs. 1. § 19 neu Abs. 1 lautet sodann wie folgt: »(1) Kammermitglieder, die ihre Berufspflichten verletzen oder sich standesunwürdig verhalten, unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit. Dies gilt nicht, soweit bei Beamten die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten gegeben ist. Freiwillige Mitglieder der Apothekerkammer, die Pflichtmitglieder einer nicht-saarländischen Heilberufekammer sind und ihre Berufspflichten verletzen oder sich standesunwürdig verhalten, unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit der Apothekerkammer, zu der die Pflichtmitgliedschaft besteht.«
Artikel 2 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzungsänderung tritt zu Beginn des auf die Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung folgenden Monats in Kraft.
Das saarländische Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Schreiben vom 27. Januar 2009 die vorstehende Änderung der Hauptsatzung der Apothekerkammer des Saarlandes genehmigt. Die Änderung der Hauptsatzung der Apothekerkammer des Saarlandes wird hiermit ausgefertigt und in der Pharmazeutischen Zeitung verkündet.
Saarbrücken, 18. Februar 2009 gez. Manfred Saar Präsident
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