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- AZ 52/2009
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Gesetzlicher Fingerzeig zu mehr Eigenverantwortung
"Diese Stärkung der Eigenverantwortung im Scheidungsfall ist eines der markantesten Merkmale der Reform. Das wirkt sich besonders auf Mütter und Väter aus, die ihre Berufstätigkeit für die Kindererziehung unterbrochen oder aufgegeben haben. Der Gesetzgeber forciert nun eine rasche Rückkehr in den Beruf. Gerade für hiervon betroffene Elternteile ist ein Ehevertrag wichtig, wenn sie sich über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus überwiegend der Erziehung widmen möchten. Denn ohne schriftliche Vereinbarungen ist eine Unterhaltsverlängerung nur schwer durchsetzbar", so ein Experte des Allgemeinen Wirtschaftsdienstes (AWD).
Persönliche Vereinbarungen
Die zum Zeitpunkt der Einführung der Neuregelungen amtierende Bundesjustizministerin Brigitte Zypries sieht aufgrund der Änderungen "ein zeitgemäßes, verlässliches und praktisch handhabbares Familienrecht". Sie spielt damit auf die enormen gesellschaftlichen Veränderungen an. Frauen sind schon lange nicht mehr die Heimchen am Herd, sondern suchen bewusst ihren beruflichen Erfolg und damit auch finanzielle Unabhängigkeit. Sie bekommen im Schnitt immer später, nach zahlreichen Berufsjahren, Kinder und steigen häufig wieder früh ins Arbeitsleben ein, sofern es möglich ist. Daher ist der gesetzliche Fingerzeig zu mehr Eigenverantwortung im Scheidungsfall durchaus nachvollziehbar.
Mit einem Ehevertrag können individuelle und persönliche Vereinbarungen unabhängig von den gesetzlichen Regelungen getroffen werden – solange es sich um keine sittenwidrigen Klauseln handelt, die zu einer klaren Benachteiligung eines Ehepartners führen. Sind sich beide Partner einig, dass die für die Kindererziehung hauptverantwortliche Person im Scheidungsfall zum Beispiel bis zum 7. Lebensjahr des Nachwuchses unterhaltsberechtigt ist, stellt dies eine legitime Absprache dar. Generell kann auch das Sorgerecht bereits im Ehevertrag festgelegt werden.
Neben Unterhalt für Expartner und Kinder gehören die Aufteilung des Vermögens und der Rentenansprüche, Versorgungsausgleich genannt, zu den wichtigsten Punkten, die bei einer Scheidung zu klären sind. Der Versorgungsausgleich gewährleistet, dass die innerhalb der Ehedauer erworbenen Rentenanwartschaften gerecht zwischen den Partnern aufgeteilt werden. Da das bisherige System kompliziert war, wurde von der Bundesregierung das Prinzip der internen Teilung eingeführt. Künftig wird jedes Rentenanrecht innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems hälftig geteilt und der Ausgleichsberechtigte bekommt ein eigenes Konto beim Versorgungsträger. Im Rahmen eines Ehevertrags können Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich getroffen werden. Sie müssen allerdings "fair" sein, um im Trennungsfall vor Gericht anerkannt zu werden.
Notarielle Beurkundung
Ohne Ehevertrag findet die Zugewinngemeinschaft gesetzliche Anwendung. Dabei steht jeder Person ihr Anfangsvermögen zu und die Zugewinne beider Partner während der Ehe werden addiert und dann hälftig geteilt. Für Paare, die ohne besonders große Vermögensteile in die Ehe gehen, ist das in der Regel eine gerechte Lösung. Die Vereinbarung der Gütertrennung mittels Ehevertrag ermöglicht den Eheleuten die komplett getrennte Verwaltung ihrer Vermögen, ohne dass der Partner im Scheidungsfall Ansprüche geltend machen kann. Diese Variante empfiehlt sich, wenn eine Person ein markant höheres Vermögen in die Ehe einbringt oder beispielsweise mit seinem Privatvermögen für eine Unternehmensbeteiligung haftet. Bei der Gütertrennung müssen besonders Frauen, die ja nach wie vor überwiegend die Elternzeiten nehmen, darauf achten, nicht benachteiligt zu werden.
"Insofern kann es sinnvoll sein, den Fall der Scheidung vor der Eheschließung zu besprechen, falls vom gesetzlichen Regelfall abweichende Vereinbarungen von den Ehepartnern gewünscht sind", so ein AWD-Experte. Ein Ehevertrag bedarf dabei zwingend der notariellen Beurkundung. Notare beraten zudem Eheleute in Fragen der Formulierungen und Klauseln. Die Kosten halten sich dabei in Grenzen und richten sich nach den aktuellen Vermögensverhältnissen des Paares zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
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