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- AZ 37/2009
- Geringe Unterhaltszahlung...
Geringe Unterhaltszahlung bringt keinen "Gewinn" mehr
Nach neuem Recht werden die in der Ehe/Lebenspartnerschaft aufgebauten Versorgungsrechte gesondert im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Partnern geteilt (von Ausnahmen abgesehen). Dadurch ergibt sich per "interner Teilung" auf einem separaten Konto ein eigener Anspruch gegen den Versorgungsträger des Ex-Partners.
Anrechte konnten sich bisher und können sich auch künftig aus diesen Versorgungssystemen ergeben:
- der gesetzlichen Rentenversicherung
- der Beamtenversorgung
- der berufsständischen Versorgung sowie
- einer betrieblichen oder privaten Altersversorgung.
Beispiel: Hat eine Ehefrau während der Ehe eine gesetzliche Rente in Höhe von 200 Euro pro Monat erwirtschaftet, dann erhält der Ehemann daraus einen eigenen Anspruch im selben System in Höhe von 100 Euro. Beläuft sich die während der Ehe erworbene Pensionsanwartschaft des beamteten Mannes auf monatlich 500 Euro, so gehen davon 250 Euro auf seine Frau über – als Beamtenversorgung.
Rentenbezug: Wurde ein (vom Familiengericht ermittelter) Versorgungsausgleich erst wirksam, nachdem eine Rente zugebilligt war, so wurde diese Rente erst dann um den entsprechenden Betrag gemindert, wenn auch der geschiedene Partner Rente zugebilligt bekommen hatte. Das änderte sich ebenfalls ab dem 1. September 2009. Bei nach August 2009 zumindest eingeleiteten Scheidungen wird ausgleichspflichtigen Rentenbeziehern die Rente sofort gekürzt.
Sterbefall: Neu ist auch, dass der Versorgungsausgleich nicht mehr rückgängig gemacht wird, wenn der "abgebende" geschiedene Ehe-/Lebenspartner stirbt und der "begünstigte" Partner höchstens 36 (bisher: 24) Monate Rente bezogen hat und darin die Gutschrift aus dem Versorgungsausgleich enthalten war.
Unterhaltszahlung: Geändert wurde ebenfalls, dass ein Rentner, der an sich einen Teil aus seiner Rente im Versorgungsausgleich abgeben müsste, aber dem geschiedenen Partner noch Unterhalt zahlt, unabhängig von dessen Höhe seine Rente ungeschmälert weiterbeziehen kann. Jetzt bleibt die Rente nur bis zur Höhe der Unterhaltszahlung ungekürzt.
Invalidität/vorzeitige Altersrente: Eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine vorzeitige Altersrente werden nicht mehr oder nur teilweise gemindert, wenn durch einen Versorgungsausgleich Anrechte außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erworben wurden, daraus aber noch keine Leistungen zustehen. (Im obigen Beispiel könnten das die 250 Euro sein, die die geschiedene Ehefrau als "Beamtenpension" im Versorgungsausgleich zugesprochen bekam, aber auch später zustehende Leistungen aus einem berufsständischen Versorgungswerk oder der Alterssicherung der Landwirte).
Vereinbarungen: Unverändert können Ehe-/Lebenspartner Vereinbarungen treffen, die den Versorgungsausgleich regeln. Dieses Recht wurde erweitert, und es muss auch kein Richter mehr seinen Segen dazu geben. Bedingung ist jedoch nach wie vor, dass ein "gerechter Ausgleich" zwischen den Partnern vereinbart wird beziehungsweise ein Verzicht auf den Ausgleich keinen der Partner unangemessen benachteiligt. Wichtig: Solche Verträge sind nun auch dann wirksam, wenn die Partner innerhalb eines Jahres vor der Einreichung der Scheidung tätig geworden sind.
Übergangsrecht: Das bisherige Recht ist nur noch auf die Scheidungsverfahren anzuwenden, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurden. Wird ein ausgesetzter, abgetrennter oder ruhender Versorgungsausgleich ab September 2009 wieder aufgenommen, so gilt bereits das neue Recht.
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