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- AZ 36/2009
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Keine Verführung zum Stückeln
Das Modul war bei Apothekern willkommen. Die Vorschläge zum Ersatz einer N 3-Packung durch Abgabe von Kleinpackungen konnten beispielsweise im Notfall von Vorteil sein, wenn eine Verordnung unverzüglich beliefert werden musste, die entsprechende Packungsgröße aber gerade nicht an Lager war. Mit der Stückelung war bisweilen aber auch ein kleiner wirtschaftlicher Vorteil verbunden. Dieses Paradoxon, dass der Apothekeneinkauf mehrerer Kleinpackungen (N 1) für die Apotheke günstiger ist als der Einkauf einer größeren Packung (N 3), liegt am System der Arzneimittelpreisverordnung (siehe hierzu auch das Interview mit Hans-Georg Hoffmann, Vorsitzender des Bundesverbands der Arzneimittel-Hersteller (BAH). Eine Fernsehsendung berichtete über die Stückelungspraxis – damit war die Diskussion losgetreten. Auch das Bundesgesundheitsministerium schaltete sich ein. Die Diskussion ergab, dass das Stückeln mit Ausnahme im Notfall rechtswidrig ist. Pharmafirmen wiesen ihre Außendienstmitarbeiter an, eine Bewerbung des Stückelns zu unterbinden. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hatte ebenfalls die Softwarehäuser über die Rechtswidrigkeit des Stückelns informiert. Wie von den Software-Anbietern vereinzelt zu hören war, stellte man sich hier auf den Standpunkt, dass der Apotheker frei entscheiden könne, die Software zwinge ihn nicht. Der Deutsche Apothekerverband sah in den Vorgaben der Software allerdings eine Verführung zum Stückeln. Daher forderte er nunmehr die Softwarehäuser ultimativ auf, das Modul zu entfernen. Wie DAV-Vize Peter Homann gegenüber der DAZ erklärte, wollten die Softwarehäuser dem Wunsch des DAV nun entsprechen. Einige Anbieter hätten das Modul bereits entfernt. Er gehe davon aus, dass die anderen Anbieter umgehend folgen.
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