Recht

Ein "Geschenkgutschein" muss kein "Sachgeschenk" sein

(bü). Für alle Arbeitgeber, die es immer noch nicht wissen sollten: Das Finanzgericht München hat entschieden, dass an Mitarbeiter ausgeteilte "Geschenkgutscheine" steuerpflichtiger Arbeitslohn darstellen, wenn sie nicht "auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lauten" oder wenn sie "ohne konkrete Bezeichnung der beziehenden Ware lediglich einen Geldbetrag" ausweisen. In beiden Fällen ist ein solcher Gutschein wie Bargeld zu behandeln und darauf Lohnsteuer abzuführen. (Ein Geschenkgutschein wäre zum Beispiel steuerfrei, wenn er pro Monat für eine bestimmte Menge Benzin oder ein Zeitungsabonnement für Rechnung des Arbeitgebers eingelöst werden dürfte und der Wert nicht höher ist als 44 € pro Monat.)

(Az.: 8 K 3213/07)

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