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DAZ aktuell
Filialleiter sind gegenüber Krankenkassen verantwortlich
Dabei ging es um einen Apotheker, der nach der Aufdeckung von Abrechnungsmanipulationen einem Vergleich zugestimmt hatte, wonach er für zwei Jahre von der Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten ausgeschlossen werden sollte. Er hatte seine Apotheke verkauft und war dort anschließend als Filialleiter tätig. Doch auch dies war ihm nach Auffassung der Vergleichsgegner verwehrt. In einem Beschluss vom 7. Juni 2007 hatte das Sozialgericht Hamburg abgelehnt, eine Anordnung zugunsten des Apothekers zu erlassen (Az.: S 34 KR 268/07 ER, siehe Bericht in DAZ Nr. 24/2007). Diese Entscheidung des Sozialgerichts wurde nun in vollem Umfang durch das Landessozialgericht bestätigt. Die neuerliche Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.
Sozialgericht und Landessozialgericht erklärten, dass der Wortlaut des Vergleichs eindeutig ist. Der Ausschluss von der Versorgung betreffe nicht nur die Stellung eines selbstständigen Apothekers, sondern auch die Tätigkeit als verantwortlicher Leiter einer Filialapotheke, die gemäß Rahmenvertrag als Unternehmensteil einer Apotheke gilt. Gemäß der Begründung des Landessozialgerichts stützt sich die Auslegung sowohl auf die sozialrechtliche Regelung in § 129 Abs. 4 Satz 2 SGB V in Verbindung mit weiteren Bestimmungen des § 129 SGB V als auch auf § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Rahmenvertrages. Auch gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 der Apothekenbetriebsordnung sei der Apothekenleiter einer Filialapotheke der vom Betreiber genannte Verantwortliche. Dieser Filialleiter habe die Verpflichtungen für Apothekenleiter zu erfüllen. Davon könne der Filialleiter auch nicht im Innenverhältnis zum Apothekeninhaber mit Außenwirkung entbunden werden.
Dr. Jörn Graue, Vorsitzender des Hamburger Apothekervereins, sieht damit den Versuch gescheitert, den Vergleich mit den Krankenkassen zu umgehen. Auch ein Apothekenleiter, der nicht Inhaber ist, sei für sein Handeln voll verantwortlich und müsse die nötige Zuverlässigkeit erkennen lassen.
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