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Bundestag schafft Voraussetzungen für Gesundheitsfonds
Neben der künftigen Insolvenzfähigkeit der unter Länderaufsicht stehenden Krankenkassen sowie der lange umstrittenen Konvergenzklausel betreffen die beschlossenen Neuregelungen auch die Vergabebestimmungen für Rabattverträge. Für Einzelverträge der gesetzlichen Krankenkassen gilt in Zukunft das materielle Vergaberecht. Je nach Ausgestaltung sind die Kassen damit verpflichtet, die Verträge europaweit auszuschreiben. Die vergaberechtliche Nachprüfung erfolgt vor den Vergabekammern, die gerichtliche Überprüfung vor den Landessozialgerichten. Wie das BMG erklärte, würden durch diese nun eindeutigen Regelungen Unklarheiten beseitigt, die den Abschluss sinnvoller Verträge behindert haben.
Hilfsmittelausschreibung: Nicht um jeden Preis
Im Hilfsmittelbereich sollen mit dem Gesetz praktische Schwierigkeiten beseitigt und eine kontinuierliche Versorgung auf hohem Qualitätsniveau gesichert werden. So wird es künftig Empfehlungen geben, wann Ausschreibungen im Hilfsmittelbereich sinnvoll sind. Außerdem wird klargestellt, dass die Krankenkassen nicht um jeden Preis ausschreiben müssen. Mit der Gesundheitsreform wurde geregelt, dass die Kassen nur noch Hilfsmittel der Anbieter erstatten, mit denen Verträge geschlossen worden sind. Die Übergangsfrist für diese Regelung wird von Ende 2008 auf Ende 2009 verlängert. Weitere Regelungen zielen darauf ab, unzulässige Praktiken in der Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Hilfsmittelerbringern bei der Versorgung der Versicherten zu verhindern.
Anschwung für hausarztzentrierte Versorgung
Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versorgung mithilfe des Gesetzes neuen Schwung bekommen. Den Krankenkassen wird eine Frist bis zum 30. Juni 2009 gesetzt, um Verträge mit Gemeinschaften zu schließen, die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Hausärzte vertreten. Damit, so das BMG, werde das eigenständige Verhandlungsmandat von Hausärzten bei der hausarztzentrierten Versorgung gestärkt. Weitere Neuregelungen betreffen die sozialmedizinische Nachsorge für schwerkranke Kinder, Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern, die enterale Ernährung, die Aufhebung der Altersgrenze für Ärzte sowie Quoten für psychotherapeutisch tätige Leistungserbringer.
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