ADEXA Info

Neue Zuzahlungsregelung für jüngere Chroniker

Zum 1. Januar wurde die neue Chroniker-Richtlinie wirksam: Sie betrifft jüngere Patienten und soll durch verpflichtende Vorsorge die Eigenverantwortung und das Gesundheitsbewusstsein der Patienten stärken und die Belastung der Solidargemeinschaft der Versicherten senken helfen. Gerade Patientenorganisationen hatten die Verschärfung im Vorfeld kritisiert.

Die verschärfte Regelung gilt für Frauen, die nach dem 1. April 1987 geboren wurden, und Männer, die nach dem 1. April 1962 geboren wurden: Um als Chroniker von der reduzierten Zuzahlungsbelastungsgrenze zu profitieren – sie beträgt 1% statt 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt –, müssen diese Versicherten künftig nachweisen, dass sie sich vor Ausbruch der Erkrankung über die empfohlenen (und von den Kassen bezahlten) Vorsorgeuntersuchungen haben beraten lassen. Die betroffene Altersgruppe kann seit dem 1. Januar 2008 erstmals Vorsorgeuntersuchungen nach § 25 SGB V in Anspruch nehmen. Für alle anderen Chroniker gelten die bisherigen Bedingungen weiter.

Die Regelung ist zunächst beschränkt auf Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von

  • Brustkrebs,
  • Darmkrebs und
  • Gebärmutterhalskrebs.

Chroniker-Definition

Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer mindestens einen Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit wenigstens ein Jahr lang nachweisen kann und zusätzlich eines der folgenden Kriterien erfüllt:

  • Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 oder
  • ein Grad der Behinderung beziehungsweise eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent.

Außerdem ist chronisch krank, wer eine kontinuierliche medizinische Versorgung benötigt, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die von der Krankheit verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.

INFO

Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

Zum 1. Januar 2008 haben sich zwei Werte für die GKV und die gesetzliche Pflegeversicherung verändert:

  • Die Versicherungspflichtgrenze wurde von 47.700 Euro Bruttojahresgehalt auf 48.150 Euro angehoben. Das entspricht 4012,50 Euro im Monat.*
  • Die Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird auf 43.200 Euro im Jahr angehoben. Das entspricht 3600 Euro monatlich.*
  • Die Einkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung wurde auf 355 Euro er-höht; bei einer geringfügigen Beschäftigung beträgt der Grenzwert wie bisher 400 Euro.

Quelle: BMG, DAK

 

 
* Sonderzahlungen, die mit "hinreichender Sicherheit" auch gezahlt werden, werden bei der Berechnung berücksichtigt. Es wird das voraussichtliche Jahresentgelt zu Grunde gelegt und durch zwölf (Monate) geteilt.

 

 

Quelle: BMG

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.