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DAZ aktuell
Gesetzliche Vorgaben für Ausschreibungen in Arbeit
Seit im vergangenen Jahr die ersten verbindlichen Rabattverträge im Sinne des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes abgeschlossen wurden sorgten diese bei Apothekern und Patienten für Verdruss und bei Kassen und Herstellern für lange Rechtsstreitigkeiten. Künftig soll es vor allem für die Vertragspartner einfacher werden, rechtssichere Verträge abzuschließen. So soll gesetzlich festgeschrieben werden, dass die Krankenkassen Arzneimittelrabattverträge nach dem Kartellvergaberecht europaweit ausschreiben müssen. Die entsprechenden kartellvergaberechtlichen Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sollen unmittelbar anwendbar sein. Zudem soll normiert werden, dass die jeweiligen Vergabekammern des Bundes bzw. der Länder für die Nachprüfungsanträge zuständig sind. Für die sofortigen Beschwerden gegen die Entscheidungen der Vergabekammern sollen jedoch nicht die jeweiligen Oberlandesgerichte, sondern die Landessozialgerichte zuständig sein. Noch nicht geklärt ist dem BAH zufolge überdies, ob bzw. wo für die Landessozialgerichte das vergaberechtliche Beschleunigungsgebot verankert wird. Mit Blick auf das materielle GWB-Kartellrecht soll es bei der schon jetzt gültigen entsprechenden Anwendung der §§ 19 bis 21 GWB verbleiben.
Anhörung Ende September
Zwischen den beiden Ministerien war die Anwendbarkeit des Kartell- und Wettbewerbsrechts einschließlich der vergaberechtlichen Bestimmungen und des Rechtswegs lange umstritten. Während das BMWi stets eine umfassende Anwendbarkeit des Kartell- und Wettbewerbsrechts auf die Einzelvertragsbeziehungen der Krankenkassen forderte, lehnte dies das BMG zunächst ab. Mit dem nun gefundenen Kompromiss haben die Ministerien ihr selbst gestecktes Ziel umgesetzt, bis zum Ende der Sommerpause die Gespräche über "notwendige wettbewerbs- und kartellrechtliche Rahmenbedingungen im deutschen Gesundheitswesen" abzuschließen und die Arbeitsergebnisse mit konkreten Formulierungshilfen in das laufende Gesetzgebungsverfahren zum GKV-OrgWG einzubringen. Ausformuliert sind die Änderungsanträge allerdings noch nicht. Sie sollen aber bis zum 12. September dem Gesundheitsausschuss des Bundestages vorgelegt werden. Sodann werden sie im Rahmen der öffentlichen Anhörung des Gesundheitsausschusses zum GKV-OrgWG am 24. September diskutiert.
Hersteller noch nicht ganz zufrieden
Der BAH begrüßte die Einigung der Ministerien grundsätzlich. Mit ihr würden im Wesentlichen die von den Herstellerverbänden BAH, BPI, Pro Generika und VFA gemeinsam geforderten Gesetzesänderungen umgesetzt. Dies gelte insbesondere für die Anwendbarkeit des Vergaberechts und die Zuständigkeit der Vergabekammern in Nachprüfungsverfahren. Aus Sicht des BAH ist es allerdings rechtssystematisch verfehlt, die Zuständigkeit für die sofortigen Beschwerden gegen die Entscheidungen der Vergabekammern nicht den Oberlandesgerichten, sondern den Landessozialgerichten zuzuweisen. Bei Pro Generika hält man diese Zuweisung ebenfalls für "nicht nachvollziehbar". Insgesamt ist aber auch Pro Generika-Geschäftsführer Peter Schmidt froh, dass das "Vergabewirrwarr" nun der Vergangenheit angehört; die Einigung auf die gesetzlichen Spielregeln sei ein "erster Schritt in die richtige Richtung". Jedoch müsse die uneingeschränkte Anwendung des Kartell- und Wettbewerbsrechts auf das selektive Kontrahieren der Kassen folgen – "damit Krankenkassen einer- und Hersteller andererseits im Wettbewerb endlich mit gleich langen Spießen kämpfen", so Schmidt.
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