Aktuelles Urteil
(bü). Ein Arzt darf von einem gesetzlich Krankenversicherten nur dann eine Vergütung für seine Behandlung verlangen, wenn ihm dies von dem Patienten vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt worden war. Dabei ist es unerheblich, dass der Patient – unwissend – bereits Schriftverkehr über die Höhe des Honorars mit dem Arzt geführt oder bereits eine Teilzahlung geleistet hat: Dabei handelt es sich nicht um ein "Anerkenntnis", weil es "auf den Zeitpunkt vor Beginn der Behandlung ankommt, so das Landgericht Mannheim. Auch eine mündliche Zusage wäre nicht rechtswirksam.
(Az.: 1 S 99/07)
AZ 2008,
Nr. 50, S. 9, 08.12.2008
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