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Geregelter Nachlass verhindert Streit unter Erben
"Notwendig ist die vollständige Unterschrift auf dem Testament. Nur der Vorname oder gar ein ‚Euer Vater‘ führen zur Ungültigkeit des Dokumentes. Sinnvollerweise sollte das Erstellungsdatum angegeben werden, obwohl es nicht vorgeschrieben ist. Kommen mehrere Testamente zum Vorschein, gilt das zuletzt verfasste Dokument. Besser ist es, bei einer Neufassung das bisherige Testament zu vernichten", so ein Vorsorgeexperte des Allgemeinen Wirtschaftsdienstes (AWD).
Neben dem handschriftlich verfassten und selbst aufbewahrten Testament kann der letzte Wille beim Notar aufgenommen werden. Vorteile sind die Beratung des Notars beim Formulieren der Verfügungen und die Sicherheit der anschließenden Hinterlegung beim Amtsgericht. Bei einem großen Vermögen ist zudem der Rat eines Fachanwalts für Erbrecht ratsam, um Fehler zu vermeiden. Während jede Einzelperson ein Testament erstellen kann, ist ein gemeinschaftliches Testament Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten.
Dabei setzen sich die Partner in der Regel gegenseitig als Alleinerben ein. Änderungen sind dann lediglich gemeinsam möglich. Bei Unstimmigkeiten bleibt aber jeder Person der Widerruf beim Notar vorbehalten. Eingebürgert hat sich bei gemeinschaftlichen Testamenten das sogenannte "Berliner Testament". Hier setzen sich Eheleute als Alleinerben ein und etwaige Kinder erben erst, wenn beide Elternteile verstorben sind. Für Paare ohne Trauschein besteht keine Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments.
Doch auch für Unverheiratete gibt es eine Lösung, die Erbvertrag heißt. Mindestens zwei Personen sind nötig, um einen Erbvertrag vor dem Notar abzuschließen und gemeinsame Verfügungen zu treffen. Da zwischen unverheirateten Paaren kein Erbrecht und somit auch kein Pflichtteilsanspruch besteht, sind der gemeinsame Erbvertrag oder zwei einzelne Testamente notwendig.
Kluft bei Erbschaftsteuerfreibeträgen
Im Falle einer Erbschaft geht das Erbe nach dem Tod des Erblassers direkt auf die begünstigte(n) Person(en) über. Zugleich erfolgt die Meldung an das Finanzamt, damit der Staat die Erbschaftsteuer veranschlagen kann. Die Höhe berechnet sich nach dem Wert des vererbten Vermögens und dem Verwandtschaftsgrad. Drei Steuerklassen und Freibeträge regeln die Besteuerung. Die günstigste Steuerklasse I gilt für die engste Familie wie zum Beispiel Ehegatten, Kinder oder Eltern. In Steuerklasse II fallen Geschwister und in Steuerklasse III alle übrigen, unter anderem Lebensgefährten.
Die Unterscheidung macht sich besonders bei den Freibeträgen bemerkbar. Während Ehegatten 307.000 Euro und Kinder immerhin noch 205.000 Euro erben dürfen, ohne dass der Staat Erbschaftssteuer verlangt, liegt der Freibetrag bei unverheirateten Lebensgefährten bei 5200 Euro. Diese Kluft ist enorm und stellt für Paare ohne Trauschein einen erheblichen Nachteil dar. Erbt ein unverheirateter Partner zum Beispiel 100.000 Euro, werden 23 Prozent Erbschaftssteuer aus 94.800 Euro fällig – also stolze 21.804 Euro!
Immobilien vor Neubewertung
Wer Immobilienvermögen vererbt bekommt, profitiert von einer bis dato sehr großzügigen Steuerregelung. Im Gegensatz zu Kapitalvermögen wie Bankguthaben oder Bargeld, die das Finanzamt zum Nenn- oder Kurswert ansetzt, werden Immobilien lediglich zu 40 bis 60 Prozent des Verkehrswertes zur Erbschaftsteuer herangezogen.
Diese ungleiche Behandlung steht seit Jahren auf der Kippe. Es steht noch ein entsprechendes Gerichtsurteil aus. Bei zahlreichen Experten gilt es aber so gut wie sicher, dass dem Steuervorteil bei Immobilienvererbung das Aus droht. "Um dieser drastischen Änderung der Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer bei Immobilienbesitz entgegenzuwirken, kann eine Übertragung des Immobilienvermögens zu Lebzeiten ins Auge gefasst werden. Bei einer Schenkung gelten dieselben Freibeträge wie bei Erbschaften und reichen dank der noch günstigen Bewertung häufig aus, um eine Steuerzahlung komplett zu vermeiden", so der AWD-Vorsorgeexperte..
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