(bü). Unternehmen, die Geschenkgutscheine verkaufen, dürfen die Frist für die Einlösung nicht auf weniger als drei Jahre beschränken. (Das Oberlandesgericht München verwies einen Online-Shop-Anbieter auf die gesetzliche Verjährungsfrist, die für solche nicht verderblichen Waren einzuhalten sei. Der Händler könne nicht dagegen argumentieren, der Verwaltungsaufwand für die Einhaltung der Frist sei zu groß.)
(Az.: 29 U 3193/07)
AZ 2008,
Nr. 19, S. 5, 05.05.2008
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