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Arzneimittelversorgung

KKH wirbt für Versandapotheke

BERLIN (ks). Die Kaufmännische Krankenkasse KKH wirbt bei ihren Mitgliedern für den Arzneimittelbezug über die Versandapotheke Europa Apotheek Venlo. In einem persönlichen Anschreiben spricht das "Serviceteam" der KKH Versicherte an, die regelmäßig Medikamente benötigen. Wem die Arzneimittelbeschaffung zu "kostenintensiv" oder zu "beschwerlich" sei, der könne von einer Bestellung beim KKH-Kooperationspartner von "vielen Vorteilen" profitieren, heißt es in dem Brief.

In dem Schreiben des Freiburger KKH-Servicezentrums, das der DAZ vorliegt, wird dem Versicherten erklärt, er könne mit dem Bonussystem des niederländischen Arzneimittelversenders bis zu 15 Euro je Medikament sparen – auch bei Zuzahlungsbefreiung. Zudem gebe es saisonale Sonderangebote mit "Preisvorteilen von bis zu 40%" sowie Serviceleistungen zur Sicherstellung der Arzneimittelsicherheit. Auch einen "exklusiven Online-Rabatt von 3%" bei der Bestellung freiverkäuflicher Produkte über das KKH-Versichertenportal preist die Kasse an. Tatsächlich kann der Versicherte auf der Website der KKH über den "MedikamentenSHOP" direkt bei der Europa Apotheek bestellen. Dem Brief liegen ein Freiumschlag und ein Flyer der Versandapotheke mit weiteren Informationen bei.

Auch andere Krankenkassen haben bereits auf die direkte Versichertenansprache gesetzt, um für den Arzneimittelbezug bei ihren holländischen Vertragspartnern zu werben. Die AOK Hessen, die überdies Telefonaktionen bei ihren Versicherten startete, wurde deshalb erst kürzlich gerichtlich in ihre Schranken gewiesen. Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt entschied im Mai, dass die Werbeaktionen der AOK einen Verstoß gegen den zwischen Krankenkassen und Apothekerverband geschlossenen Arzneiliefervertrag darstellen, der eine Beeinflussung der Versicherten zugunsten bestimmter Apotheken untersagt. Ähnlich erging es ein Jahr zuvor der CityBKK, die ebenfalls in Briefen an ihre Mitglieder für den Arzneimittelbezug bei DocMorris warb.

Seit der jüngsten Gesundheitsreform ist es Krankenkassen nach dem neugefassten § 305 SGB V zwar erlaubt, ihre Versicherten "umfassend (...) über die verordnungsfähigen Leistungen und Bezugsquellen" zu informieren – allerdings ausdrücklich nur "auf Verlangen".

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