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- DAZ 12/2007
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Recht aktuell
Die Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht ist meistens eine Generalvollmacht, mit der der Verfügende einer Person seines Vertrauens das Recht erteilt, Entscheidungen über die Gesundheit, ärztliche Maßnahmen, Unterbringung im Pflegefall, finanzielle Angelegenheiten u. ä. für den Verfügenden zu treffen. Eine Vorsorgevollmacht kann aber auch beschränkt für einzelne Punkte erteilt werden.
Eine Vorsorgevollmacht kann neben der Patientenverfügung erteilt werden. Der Vollmachtgeber erteilt einer Person seines Vertrauens eine Vollmacht, in der genau geregelt wird, was der Bevollmächtigte tun soll. Die Anordnungen können medizinische Maßnahmen, aber auch den Fall der Pflege oder den Fall der (gesetzlichen) Betreuung betreffen. Wenn eine solche Vollmacht für den Fall der Betreuung vorliegt, hat das Gericht bei einer etwaigen Betreuungsanordnung diesem Wunsch Rechnung zu tragen.
Ziel: Vermeidung eines vom Gericht bestellten fremden Betreuers
Hauptziel einer Vorsorgevollmacht – nicht nur älterer oder sehr kranker Personen – ist es, eine Betreuung im Rechtssinne zu vermeiden. Existiert eine Vorsorgevollmacht, ist in der Regel die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht nicht erforderlich. Ausnahme: Ein Anverwandter beantragt die Überwachung des Bevollmächtigten.
Das können Sie regeln
Eine Vorsorgevollmacht kann Bestimmungen enthalten, die den Bevollmächtigten zu allen Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten des Vollmachtgebers gegenüber den Ärzten und Krankenhäusern bevollmächtigt. Zu beachten ist, dass bei Fragen über Leben und Tod (z. B. künstliche Beatmung, künstliche Ernährung in der Sterbephase) bei Ablehnung solcher Maßnahmen ggf. trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden muss.
Die Vollmacht kann auch darauf lauten, dass finanzielle Belange durch den Bevollmächtigten zu regeln sind.
In der Vollmacht muss geregelt werden, wann diese in Kraft treten soll. In der Regel soll eine Vorsorgevollmacht erst dann in Kraft treten, wenn der Vollmachtgeber aufgrund seines Zustandes zur Willensbildung und/oder Willensentscheidung nicht mehr imstande ist, d. h. wenn der Vollmachtgeber außerstande ist, sein Selbstbestimmungsrecht auszuüben.
Achtung: Die Vorsorgevollmacht sollte keine der Patientenverfügung widersprechenden Bestimmungen enthalten.
Formulierungsbeispiele
Die weitestgehende Vollmacht ist die General-Vollmacht. Eine bestimmte Form für die Vollmacht ist nicht vorgeschrieben – es sei denn, es sind Immobilien betroffen. Soll der Bevollmächtigte auch für Immobilien Entscheidungen und Verfügungen treffen können, muss die Vollmachtsurkunde notariell errichtet oder beglaubigt sein. Für den Fall, dass der Bevollmächtigte verhindert sein sollte, ist es ratsam, einen Ersatzbevollmächtigten zu bestellen.
Tipp:
Eine Vorsorgevollmacht sollte immer genau auf den Einzelfall zugeschnitten werden. Von der ungeprüften Unterschrift eines nicht auf den Einzelfall abgestimmten Formulars ist abzuraten. Ist der Vollmachtgeber nicht sicher, was er regeln muss und/oder welche Auswirkungen seine Verfügungen haben, sollte er sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Die folgenden Formulierungsbeispiele sollen nur Hinweise sein, welche Punkte in einer Vorsorgevollmacht geregelt werden können:
• Diese Vollmacht berechtigt insbesondere auch zur Verwaltung meines Einkommens und Vermögens sowie zur Verfügung über alle meine Bank- und Sparkassen-Konten.
(Achtung: Der Vollmachtgeber sollte prüfen, ob ggf. zusätzlich eine separate Bankvollmacht erteilt werden muss.)
• Der Vollmachtnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ich so lange wie möglich ein selbst bestimmtes Leben in meiner Wohnung führen kann. Wenn nötig, soll mein gesamtes Einkommen und Vermögen für die häusliche Pflege verwendet werden.
• Der Bevollmächtigte soll für eine Heimeinweisung sorgen, wenn die Pflege zu Hause nicht mehr durchführbar ist. Diese Vollmacht berechtigt bei Vorliegen eines Pflegefalles auch zum Abschluss eines Heimvertrages.
• Diese Vollmacht berechtigt zur Bestimmung meines Aufenthaltsortes.
• Diese Vollmacht berechtigt zum Öffnen der für mich bestimmten Post.
• Der Bevollmächtigte kann im Einzelfall Untervollmacht erteilen.
oder Die Erteilung von Untervollmachten ist ausgeschlossen.
• Die Wahrnehmung der mit dieser Vollmacht verbundenen Pflichten soll unentgeltlich erfolgen.
• Der Bevollmächtigte soll für die Wahrnehmung seiner Pflichten aus dieser Vollmacht eine monatliche Vergütung von ______ Euro aus meinem Vermögen bzw. aus meinem Einkommen erhalten.
Tipp:
Sie als Apothekeninhaber sollten bei der Abfassung einer Vorsorgevollmacht nicht nur an sich als Privatperson, sondern auch an sich als Unternehmer denken. Als Unternehmer müssen Sie auch Punkte regeln, die den Weiterbestand Ihrer Apotheke allgemein, aber auch deren Weiterlaufen während einer vorübergehenden (ungeplanten) Abwesenheit gewährleisten. Denken Sie z. B. auch an folgende Fragen:
• Wer kann Sie als Apotheker am besten vertreten?
• Wer trifft in Ihrer Abwesenheit notwendige unternehmerische Entscheidungen?
• Kann außer Ihnen eine Person über Bankkonten verfügen, um z. B. laufende Rechnungen zu zahlen?
• Wer macht die Vergütungsabrechnungen (und Zahlungsanweisungen) für Ihre Mitarbeiter?
• Wer gibt in Ihrer Abwesenheit für Sie Meldungen ans Finanzamt, die Sozialversicherungsträger oder andere Behörden ab?
• Wer kann die Verknüpfung zwischen Ihrer Apotheke und Ihrer Familie übernehmen? In welchem Umfang gibt es Verknüpfungen?
• Ist sichergestellt, dass Ihre Familie aus der Apotheke bzw. von deren Umsätzen regelmäßig ausreichend Mittel bekommt, um den laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten?
Anschrift des Autors: Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Strahlenburgstraße 23/25, 68219 Mannheim, Tel. (06 21) 87 10-3 50, Fax (06 21) 87 10-3 51, E-Mail: Ralph.Baehrle@baehrle-partner.de www.baehrle-partner.de
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