Pharmazeutisches Recht

Bremen: Berufsordnung der Apothekerkammer

Berufsordnung der Apothekerkammer Bremen

Vom 16. November 2005 (aus ABl. Bremen Nr. 23 vom 23. Februar 2006, Seite 161)

Auf Grund des § 30 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 1 und § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149) beschließt die Kammerversammlung der Apothekerkammer Bremen am 16. November 2005 folgende Berufsordnung der Apothekerkammer Bremen:

Präambel

Dem Apotheker obliegt die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Der Auftrag an den Apotheker umfasst neben der Abgabe von Arzneimitteln auch pharmazeutische Leistungen und die Beratung der Verbraucher und anderer Beteiligter im Gesundheitswesen. Der Apotheker handelt eigenverantwortlich und fachlich unabhängig. Er erfüllt eine öffentliche Aufgabe und übt einen seiner Natur nach freien Beruf aus. Die Berufsordnung gilt für alle Kammermitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit als Apotheker, so weit sie davon nicht durch gesetzliche Vorschriften befreit sind.

So weit in der Berufsordnung der Begriff "Apotheker" verwendet wird, sind hierunter auch Apothekerinnen zu verstehen.

I. Allgemeine Grundsätze der Berufsausübung

§ 1 Allgemeine Pflichten Der Apotheker ist verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm hierbei entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Er hat sich so zu verhalten, dass er diesem Vertrauen gerecht wird. Das Ansehen und das Interesse des Standes hat er zu wahren.

§ 2 Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Apotheker ist zur Verschwiegenheit über alle Vorkommnisse verpflichtet, die ihm in Ausübung seines Berufes bekannt werden. Er hat alle unter seiner Leitung tätigen Personen, die nicht der Berufsordnung unterliegen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten. Dies gilt nicht, so weit höherrangiges Recht von der Verschwiegenheitspflicht befreit.

(2) Die Speicherung und Nutzung patientenbezogener Daten bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Betroffenen, sofern sie nicht auf Grund des Bundesdatenschutzgesetzes oder anderer Ermächtigungsgrundlagen ohne Einwilligung zulässig ist oder von gesetzlichen Bestimmungen gefordert wird.

(3) Bei Aufgabe der Apotheke oder im Falle der Apothekennachfolge hat der Apotheker Aufzeichnungen aufzubewahren und dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden. Apotheker, denen bei einer Apothekenaufgabe oder Apothekenübergabe apothekerliche Aufzeichnungen über Patientinnen und Patienten in Obhut gegeben werden, müssen diese Aufzeichnungen unter Verschluss halten und dürfen sie nur mit Einwilligung der Patientin und des Patienten einsehen oder weitergeben. Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern. Apotheker haben hierbei die Empfehlungen der Apothekerkammer zu beachten. Der Apotheker hat die apothekerlichen Aufzeichnungen zehn Jahre aufzubewahren. An gewerbliche Verrechnungsstellen dürfen Patientendaten nur mit schriftlicher Einwilligung der betreffenden Patientin oder des Patienten weitergegeben werden, so weit es sich nicht um die reguläre Rezeptabrechnung handelt.

§ 3 Haftpflichtversicherung Der Inhaber einer Apotheke ist verpflichtet, für eine hinreichende Versicherung der Haftpflichtrisiken im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Sorge zu tragen. Er hat auf Verlangen der Apothekerkammer entsprechende Nachweise vorzulegen.

§ 4 Eigenverantwortlichkeit Der Apotheker entscheidet in pharmazeutischen Fragen frei und eigenverantwortlich. Vereinbarungen, die diese Unabhängigkeit beeinträchtigen, sind unzulässig. Der Apothekenleiter hat die Apotheke persönlich zu leiten.

§ 5 Fortbildung

(1) Der Apotheker ist verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich über die für seine Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten.

(2) Geeignete Mittel der Fortbildung sind insbesondere:

a) Teilnahme an allgemeinen oder besonderen Fortbildungsveranstaltungen (Kongresse, Seminare, Übungsgruppen, Kurse, Kolloquien),

b) praktische Übungen im Rahmen von Seminarveranstaltungen,

c) Studium der Fachliteratur.

(3) Der Apotheker hat in dem Umfang von den auf gezeigten Fortbildungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der für die Ausübung seines Berufes erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.

(4) Der Apotheker muss eine den Absätzen 1 bis 3 entsprechende Fortbildung gegenüber der Apothekerkammer in geeigneter Form nachweisen.

§ 6 Qualitätssicherung

(1) Der Apotheker hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die der Sicherung der Qualität pharmazeutischer Tätigkeiten dienen.

(2) Der Apotheker hat bei der Ermittlung, Erkennung, Erfassung und Weitergabe von Arzneimittelrisiken mitzuwirken. Er hat diesbezügliche Feststellungen oder Beobachtungen der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker unverzüglich mitzuteilen. Die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Behörde nach § 21 der Apothekenbetriebsordnung bleibt unberührt.

(3) Der Apothekenleiter muss einmal jährlich mit seiner Apotheke an einem der von der Bundesapothekerkammer empfohlenen Ringversuche teilnehmen. Er muss die Teilnahme unaufgefordert gegenüber der Apothekerkammer Bremen schriftlich anzeigen.

(4) Sofern Arzneimittel an Kinder abgegeben werden, tragen Apotheker eine besondere Verantwortung, einem Arzneimittelmissbrauch vorzubeugen.

§ 7 Ausbildung des Personals Der verantwortliche Leiter der Apotheke ist verpflichtet, die von ihm verantwortlich übernommene Ausbildung von Personen mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, die erforderlichen Anleitungen zu geben und die gesetzlichen Schutzvorschriften für Jugendliche einzuhalten. Wird die Ausbildung ganz oder teilweise auf Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in deren Verantwortungsbereich übertragen, so ist er gehalten, sich von der ordnungsgemäßen Durchführung zu überzeugen.

§ 8 Soziale Verantwortung

(1) Der Apotheker hat im Rahmen seiner persönlichen und betrieblichen Möglichkeiten an der Aus-, Fort- und Weiterbildung seiner Mitarbeiter mitzuwirken.

(2) Der Apothekenleiter hat vor dem vereinbarten Beginn des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich in einer Art niederzulegen, die den Anforderungen des Nachweisgesetzes entsprechen.

(3) Sofern der Apothekenleiter Auszubildende ausbildet, hat er unverzüglich nach dem Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift muss vom Apothekenleiter, dem Auszubildenden und gegebenenfalls dessen gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Je eine Ausfertigung ist dem Auszubildenden und seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen.

(4) Der Apothekenleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm geleitete Apotheke mit ausreichendem Personal versehen ist, insbesondere Apotheker in angemessener Zahl zur Verfügung stehen, damit gewährleistet ist, dass pharmazeutische Tätigkeiten nur unter der Verantwortung oder der Aufsicht eines Apothekers ausgeführt werden.

§ 9 Kollegialität Der Apotheker ist verpflichtet, sich gegenüber den Angehörigen seines Berufes und anderer Gesundheitsberufe kollegial zu verhalten. Der Apotheker hat das Ansehen des Berufsstandes und des Betriebes zu wahren, in dem er tätig ist.

II. Apothekerliche Dienstleistungen

§ 10 Belieferung von Verschreibungen Der Apotheker hat ärztliche Verschreibungen unverzüglich zu beliefern. Für die zeitnahe Anfertigung von Rezepturen, die mit von der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Geräten hergestellt werden können, ist Sorge zu tragen.

§ 11 Beratung Patienten und Ärzte sind über Arzneimittelhersteller unabhängig zu beraten und zu informieren, so weit dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit oder einer sinnvollen Therapiebegleitung erforderlich ist. Hierzu ist der Apotheker verpflichtet, den Beratungsbedarf des Verbrauchers durch geeignete Fragen aktiv festzustellen. Durch die Information und Beratung des Verbrauchers darf die ärztliche Therapie nicht beeinträchtigt werden. In der Apotheke muss die Möglichkeit zur vertraulichen Beratung gewährleistet sein.

§ 12 Notdienst Der Leiter einer öffentlichen Apotheke hat die ordnungsgemäße Teilnahme seines Betriebes am Notdienst im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Anordnungen der Apothekerkammer sowie der zuständigen Behörde sicherzustellen. Hierfür hat er insbesondere Arzneimittel in einer Art und Menge zu bevorraten, die im Notdienst erfahrungsgemäß benötigt werden. Kann die notdienstbereite Apotheke das erforderliche Arzneimittel nicht liefern, hat sie die notwendige Hilfestellung zur Erlangung des Arzneimittels zu gewähren.

§ 13 Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen Bei der Ausstellung pharmazeutischer Gutachten und Zeugnisse hat der Apotheker mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen seine pharmazeutische Überzeugung auszusprechen. Der Zweck des Schriftstückes und sein Empfänger sind anzugeben. Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung der Apotheker verpflichtet ist oder die auszustellen er übernommen hat, sind innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben. Dies gilt auch für die Ausstellung von Zeugnissen für Mitarbeiter und Apotheker in der Weiterbildung.

III. Pflichten gegenüber Patienten und Dritten

§ 14 Verbot der Heilkunde Die Ausübung der Heilkunde ist dem Apotheker verboten. Sie verstößt gegen die Berufspflichten. Die Mitteilung von Mess- und Referenzwerten sowie eine daraus resultierende Empfehlung, einen Arzt aufzusuchen, stellt keine Ausübung der Heilkunde dar, sofern kein konkreter Krankheitsbezug hergestellt wird.

§ 15 Freie Apothekenwahl und Unabhängigkeit der Arzneimittelauswahl

(1) Vereinbarungen, Absprachen und schlüssige Handlungen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Abgabe von Arzneimitteln ohne vollständige Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben oder zur Folge haben können, sind unzulässig.

(2) Dem Apotheker ist es untersagt, insbesondere durch Rat, Tat und Organisationshilfe oder Zuwendungen, daran mitzuwirken, dass die freie Wahl der Apotheke durch die Personen oder Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Altenbetreuung oder Kostenträger eingeschränkt oder beseitigt wird. Dies gilt nicht, so weit durch Versorgungsverträge mit Alten- und Pflegeheimen Vereinbarungen getroffen worden sind, die dem Vertragszweck dienen.

IV. Wettbewerb und Werbung

§ 16 Allgemeine Grundsätze (1) Wettbewerb ist verboten, wenn er unlauter ist. Nicht erlaubt ist Werbung, die irreführend oder nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirkt, sowie eine Werbung, die einen unbegründeten Mehrverbrauch oder Fehlgebrauch von Arzneimitteln zur Folge hat. Die Werbung darf dem beruflichen Auftrag der Apothekerschaft nicht widersprechen, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen.

(2) Bei der Werbung hat der Apotheker die folgenden Grundsätze zu beachten:

a) Die Werbung muss der besonderen Stellung des Apothekers als Angehöriger eines Heilberufs gerecht werden.

b) Werbung für apothekenübliche Waren und frei verkäufliche Arzneimittel muss sich im Rahmen der Werbung anderer seriöser Anbieter gleichartiger Waren halten.

c) Bei Werbung für frei verkäufliche Arzneimittel muss der Apotheker der besonderen Verantwortung für die Verhinderung von Arzneimittelfehlgebrauch und Arzneimittelmehrverbrauch in besonderem Maße Rechnung tragen.

d) Bei Werbung mit dem Preis muss auf die Einheitlichkeit des Apothekenverkaufspreises bei Arzneimitteln hingewiesen werden, die der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen.

e) Die Werbung für apothekerliche Dienstleistungen muss den Geboten einer wahren und sachlichen Information entsprechen.

§ 17 Einzelne Verbote Unter Berücksichtigung der Grundsätze nach § 16 sind insbesondere nicht erlaubt:

1. das Anbieten und Erbringen von Dienstleistungen, die nicht vom Versorgungsauftrag der Apotheke gedeckt sind, nicht im Zusammenhang mit apothekenüblichen Waren stehen oder nicht ihre Grundlage in der Ausbildung des Apothekers finden (nicht apothekenübliche Dienstleistungen);

2. das Vortäuschen einer bevorzugten oder besonderen Stellung der eigenen Apotheke, der eigenen Person oder des Apothekenpersonals;

3. das Überlassen von Ausstellungsflächen der Apotheke gegen Entgelt oder sonstige Leistungen;

4. Verträge, Absprachen und Maßnahmen, die bezwecken oder zur Folge haben können, andere Apotheken von der Belieferung oder der Abgabe von Arzneimitteln, apothekenüblichen Waren oder Informationsmaterial sowie der Erbringung apothekenüblicher Dienstleistungen ganz oder teilweise auszuschließen;

5. das Anwenden oder Dulden von Bezeichnungen beim Vertrieb oder Anpreisen von Arzneimitteln oder apothekenüblichen Waren sowie apothekenüblichen Dienstleistungen zu dem Zweck, die Bevorzugung einer bestimmten Apotheke zu erreichen;

6. das Sammeln oder das Sammeln durch Dritte von Verordnungsblättern und das Zustellen von Arzneimitteln durch Boten entgegen den Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung sowie die Werbung hierfür;

7. das Abgehen von dem sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden einheitlichen Apothekenabgabepreis, insbesondere das Gewähren von Rabatten oder sonstigen Preisnachlässen auf rezept- und damit apothekenpflichtige Arzneimittel sowie die Werbung hierfür;

8. der teilweise oder gänzliche Verzicht auf Zuzahlungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und Mehrkosten nach § 73 Abs. 5 Satz 2 SGB V, das Einbehalten des Befreiungsbescheides einer Krankenkasse in der Apotheke sowie die Werbung hierfür;

9.die kostenlose Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln;

10. das Gewähren von Zugaben und Zuwendungen jeglicher Art, so weit sie nicht durch das allgemeine Wettbewerbsrecht gestattet sind;

11. Zuwendungen und Geschenke, insbesondere an Kunden, Angehörige anderer Heilberufe oder nichtärztlicher Heilberufe, Kostenträger, Kurheime, Altenheime, Krankenanstalten und ähnliche Einrichtungen sowie deren Leiter und Mitarbeiter, so weit damit der Wettbewerb beeinflusst werden kann;

12. eine unangemessene Gestaltung von Zugängen zur Apotheke, die die freie Apothekenwahl des Patienten beeinträchtigen kann, sowie übertriebene optische und verbale Hinweise auf die Apotheke im örtlichen Zusammenhang mit Personen oder Einrichtungen des Gesundheitswesens oder der Altenbetreuung.

V. Pflichten gegenüber der Apothekerkammer

§ 18 Anfragen der Apothekerkammer Der Apotheker hat Anfragen der Apothekerkammer Bremen, insbesondere Stellungnahmen zu dem Apotheker mitgeteilten Sachverhalten, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu beantworten.

§ 19 Meldepflichten

(1) Die Mitglieder der Apothekerkammer Bremen sind verpflichtet, den Beginn und die Beendigung ihrer Mitgliedschaft der Apothekerkammer unverzüglich mitzuteilen und ergänzende Fragen der Apothekerkammer hinsichtlich Ort, Art und Dauer der Berufsausübung innerhalb von drei Wochen zu beantworten.

(2) Die Apothekenleiter haben das in ihren Apotheken jeweils beschäftigte pharmazeutische Personal und die pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten unverzüglich bei der Apothekerkammer an- und abzumelden. Sie sind verpflichtet, der Apothekerkammer Veränderungen des Namens, des beruflichen Status und der Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit ihrer pharmazeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten unverzüglich mitzuteilen.

(3) Sofern der Apothekenleiter Auszubildende ausbildet, hat er die Berufsausbildungsverträge in dreifacher Ausfertigung der Apothekerkammer unverzüglich zum Zwecke der Genehmigung zurückzusenden.

VI. Berufsgerichtsbarkeit

§ 20 Verfolgung von Verstößen Verstöße gegen die Berufsordnung unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit nach den Bestimmungen des Heilberufsgesetzes.

VII. Schlussbestimmungen

§ 21 In-Kraft-Treten Diese Berufsordnung tritt am ersten des auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufsordnung der Apothekerkammer Bremen vom 10. Dezember 1984 (Brem.ABl. 1985 S. 11), zuletzt geändert am 3. März 1997 (Brem.ABl. 1998 S. 121), außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - Heil-BerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149 - 2122-a-l) wird die von der Kammerversammlung der Apothekerkammer Bremen am 16. November 2005 beschlossene Berufsordnung der Apothekerkammer Bremen genehmigt.

Bremen, den 20. Januar 2006

Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales

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