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Pharmazeutisches Recht
Thüringen: Meldeordnung der LAK
Vom 30.11.2006 Auf Grund des § 2 Abs. 2 bis 4 des Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125), geändert durch Gesetz vom 25. November 2004 (GVBl. S. 860), und des § 4 Abs. 2 und 3 der Satzung der Landesapothekerkammer vom 15. Juni 1999 hat die Kammerversammlung am 22. November 2006 folgende Meldeordnung beschlossen:
§ 1 (1) Apotheker und Apothekerinnen im Sinne des § 3 der Bundesapothekerordnung vom 5. Juni 1968, die im Bereich der Kammer ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind verpflichtet, der Landesapothekerkammer Thüringen innerhalb eines Monats, bei vorübergehender Berufsausübung innerhalb von 5 Tagen nach Aufnahme der beruflichen Tätigkeit in schriftlicher oder elektronischer Form auf einem dafür vorgesehenen Formblatt der Kammer zu melden: 1. Name, abweichender Geburtsname, Vorname 2. Geschlecht 3. Geburtsdatum, -ort, -land 4. Staatsangehörigkeit 5. private und berufliche Anschrift 6. private und berufliche Kommunikationsdaten (Telefon, Fax, E-Mail) 7. Approbation oder Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs 8. Akademische Grade (inländische und ausländische) 9. Anerkennung von Weiterbildung (Fachapotheker) 10. Art der Berufstätigkeit (Arbeitsstätte, Funktion) mit Beginn der Tätig- keit und Ende einer vorangegangenen Tätigkeit 11. durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (2) Die Angaben zu Abs. 1, Nr. 7. bis 9. sind durch Übersendung von Kopien der entsprechenden Urkunden zu belegen. (3) Jede Änderung der Angaben nach Abs. 1 einschließlich der Beendigung der beruflichen Tätigkeit und ihr Zeitpunkt sind der Apothekerkammer innerhalb von 14 Tagen in schriftlicher oder elektronischer Form mitzuteilen.
§ 2 (1) Unbeschadet der Meldepflicht nach § 1 hat jeder Apothekenleiter innerhalb von 14 Tagen den Beginn oder die Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses der nachgenannten Berufe der Kammer auf dem dafür vorgesehenen Formblatt in schriftlicher oder elektronischer Form zu melden: a. Apotheker b. Apothekerassistenten c. Pharmazieingenieure d. Apothekenassistenten e. Pharmazeutisch-technische Assistenten f. Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte, Apothekenfacharbeiter, Apothekenhelfer und pharmazeutische Assistenten Dabei sind anzugeben: 1. Name, abweichender Geburtsname, Vorname 2. Geschlecht 3. Geburtsdatum, -ort, -land 4. private Anschrift 5. Angabe der letzten Arbeitsstätte mit Beendigungsdatum (2) Die Meldepflicht besteht nicht bei nur vorübergehender Beschäftigung, sofern diese voraussichtlich nicht länger als 4 Wochen dauert. Hat sich ein Kammerangehöriger bereits selbst nach § 1 mit Gegenzeichnung des Apothekenleiters gemeldet, so entfällt auch die Meldepflicht des Apothekenleiters für diesen. (3) Kopien der Urkunden, die zur Ausübung des gemeldeten Berufes berechtigen, sind beizufügen.
§ 3 (1) Jeder Inhaber einer Apothekenbetriebserlaubnis hat bei Eröffnung bzw. Übernahme einer Apotheke spätestens 14 Tage danach der Kammer in schriftlicher oder elektronischer Form zu melden: 1. den Firmennamen und die genaue Anschrift der Apotheke unter Beifügung einer Kopie der Erlaubnisurkunde sowie Namen und Anschrift des Apothekenleiters, 2. die Kommunikationsdaten der Apotheke (Telefon, Fax, E-Mail, Internet), 3. die regelmäßigen Öffnungszeiten der Apotheke. Soweit diese Angaben für bestehende Apotheken fehlen, sind sie auf Anforderung der Kammer vom Inhaber der Apothekenbetriebserlaubnis innerhalb von 14 Tagen nachzuholen. Jede Änderung dieser Angaben ist innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen. (2) Die Schließung einer Apotheke ist der Kammer unverzüglich danach zu melden. Rechtzeitig vorher hat sich der Betreiber der Apotheke um eine durch deren Schließung erforderliche Anpassung des Notdienstplanes zu bemühen.
§ 4 Verstöße gegen die Meldeordnung sind Berufspflichtverletzungen und können gemäß § 11 des Thüringer Heilberufegesetzes geahndet werden.
§ 5 Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in der PZ und der DAZ in Kraft. Gleichzeitig tritt die Meldeordnung der Landesapothekerkammer vom 29.01.1992 außer Kraft.
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