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Pharmazeutisches Recht
Nachtragssatzung zur Umlageordnung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein
Vom 06.12.2006 Aufgrund des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Heilberufegesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Landesrechts an das Kostenmodernisierungsgesetz sowie zur Anpassung der Einigungsstellenverordnung an das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 15.03.2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 52), erlässt die Apothekerkammer Schleswig-Holstein nach Beschluss durch die Kammerversammlung der Apothekerkammer in der Sitzung am 22. November 2006 mit Genehmigung der Aufsichts-behörde folgende Satzung:
§ 1 Gemäß § 3 Abs. 1 der Umlageordnung (Beitragssatzung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 12. Januar 1994 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. 1992 S. 17) wird für das Rechnungsjahr 2007 die Grundumlage auf ¬ 168,00 die Betriebsumlage auf ¬ 1.224,00 festgesetzt. Ein Apothekenleiter kann auf Antrag von der Betriebsumlage freigestellt werden, und zwar 1. wenn er mit seiner Apotheke einen Jahresumsatz von ¬ 307.000, nicht erreicht, um 2/3, 2. wenn er einen Jahresumsatz von ¬ 358.000,- nicht erreicht, um 1/2 und 3. wenn er einen Jahresumsatz von ¬ 410.000,- nicht erreicht, um 1/3. Wird eine Apotheke im Laufe des Jahres übernommen oder eröffnet, so wird der erzielte Umsatz hochgerechnet. Für das Antragsverfahren gilt § 3 der Umlageordnung (Beitragssatzung).
§ 2 Die Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
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