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Pharmazeutisches Recht
Brandenburg: Dienstbereitschaft von Apotheken
Die Landesapothekerkammer Brandenburg ist gemäß § 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen vom 27. Oktober 1992 (GVBl II Seite 693) zuständige Stelle im Sinne des § 23 Abs. 2 und 3 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Im Rahmen des Vollzuges des § 23 Abs. 2 ApBetrO hat der Vorstand der Landesapothekerkammer Brandenburg aufgrund der Änderung der Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg durch das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) in seiner Sitzung am 6. Dezember 2006 nachfolgende Allgemeinverfügung beschlossen:
§ 1 Die öffentlichen Apotheken im Land Brandenburg werden neben den in § 23 Abs. 1 ApBetrO bestimmten Zeiten (montags bis samstags von 6 Uhr bis 8 Uhr montags bis freitags von 18.30 Uhr bis 20 Uhr samstags von 14 Uhr bis 20 Uhr) zusätzlich wie folgt von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreit: 1. montags bis samstags 00.00 Uhr bis 06.00 Uhr 08.00 Uhr bis 09.00 Uhr 2. montags bis freitags 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr 18.00 Uhr bis 18.30 Uhr 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr 3. mittwochs zusätzlich 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr 4. samstags 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr 5. am 31. Dezember 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr 6. an weiteren Verkaufssonn- tagen gemäß § 5 BbgLöG 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr
§ 2 Während dieser Zeiten kann die Apotheke, ohne dass es eines gesonderten Antrages bedarf, geschlossen gehalten werden. Es besteht jedoch keine Verpflichtung zur Schließung der Apotheke zu diesen Zeiten.
§ 3 Die Verpflichtung, die Apotheke während der allgemeinen Ladenschlusszeiten gemäß § 3 Abs. 2 BbgLöG (an Sonn- und Feiertagen am 24. Dezember, sofern dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14.00 Uhr) aufgrund einer nach § 6 Abs. 2 BbgLöG ergangenen Schließungsanordnung geschlossen zu halten, bleibt unberührt.
§ 4 Die allgemeine Befreiung von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft gilt nicht für Apotheken, die nicht von einer Schließungsanordnung nach § 6 Abs. 2 BbgLöG betroffen sind (Apotheken im Notdienst).
§ 5 Diese Allgemeinverfügung kann ganz oder teilweise jederzeit außer Kraft gesetzt werden, soweit die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gefährdet ist.
§ 6 Die Möglichkeit, auf Antrag darüber hinaus von der Dienstbereitschaft befreit zu werden, bleibt unberührt.
§ 7 Diese Allgemeinverfügung tritt rückwirkend zum 29. November 2006 in Kraft. Sie ist im Mitteilungsblatt der Landesapothekerkammer Brandenburg zu veröffentlichen und darüber hinaus jedem Erlaubnisinhaber einer öffentlichen Apotheke im Land Brandenburg zuzustellen. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung der Landesapothekerkammer Brandenburg zur Dienstbereitschaft vom 16. Februar 2005 außer Kraft.
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