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DAZ aktuell
Festbetragsanpassung: Im kommenden Jahr nur einmal
Nach Informationen des BAH werden die GKV-Spitzenverbände am 28. August 2006 zum einen ein Anhörungsverfahren zur Anpassung der Festbeträge wegen der zum 1. Januar 2007 auf 19% erhöhten Mehrwertsteuer einleiten und zum anderen weitere, zum 1. November 2006 in Kraft tretende Zuzahlungsbefreiungsgrenzen beschließen.
Nach Auskunft des BAH werden die GKV-Spitzenverbände mit Blick auf die Mehrwertsteuererhöhung zum 1. Januar 2007 im Rahmen des notwendigen Anhörungsverfahrens prüfen, ob bei einem unveränderten Festbetrag die mit dem Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) zur Gewährleistung einer ausreichenden Arzneimittelauswahl zum Festbetrag eingeführten Versorgungsgrenzen (mindestens 20 v.H. der Packungen und mindestens 20 v.H. der Verordnungen zum Festbetrag;
§ 35 Abs. 5 Satz 6 SGB V) erreicht werden. Angesichts der Marktsituation im Festbetragsmarkt ist davon auszugehen, dass in einer nennenswerten Zahl der Festbetragsgruppen die Mehrwertsteuer berücksichtigt werden wird mit der Konsequenz, dass die jeweiligen Festbeträge dementsprechend angehoben werden müssen, um die gesetzlich festgelegten Versorgungsgrenzen zu erreichen.
Wie vom BAH u. a. gegenüber Bundesgesundheitsministerin Schmidt gefordert, erfolgt neben der festbetragsbedingten Anpassung der Festbeträge zum 1. Januar 2007 keine weitere Anpassung zum 1. April 2007, also zum üblichen jährlichen Turnus. Der Beobachtungszeitraum zwischen der letzten großen Festbetragsanpassungsrunde zum 1. Juli 2006 zur Umsetzung der im AVWG neu festgelegten Versorgungsgrenzen (§ 35 Abs. 5 Satz 6 SGB V) und dem Zeitpunkt der Einleitung eines Anhörungsverfahrens zur turnusmäßigen Anpassung der Festbeträge – das Anhörungsverfahren wird regelmäßig Mitte Dezember für die turnusmäßige Anpassung zum 1. April des Folgejahres eingeleitet – ist nicht ausreichend, um insbesondere im Hinblick auf neue Packungen bzw. neue Anbieter im Festbetragsmarkt eine hinreichende Marktdynamik feststellen zu können. Eine nochmalige turnusmäßige Festbetragsanpassung zum 1. April 2007 wäre demnach auf Basis der gesetzlichen Kriterien des § 35 SGB V nicht rechtssicher vorzunehmen. Von daher wird die nächste turnusmäßige Festbetragsanpassung voraussichtlich erst zum 1. April 2008 erfolgen.
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