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Pharmazeutisches Recht
Sachsen: Haushalts- und Kassenordnung
Vom 21. April 2006 Die Kammerversammlung der Sächsischen Landesapothekerkammer hat am 15. März 2006 aufgrund von § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jungendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 277) folgende Haushalts- und Kassenordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer beschlossen:
§ 1 Aufstellung des Haushaltsplans
(1) 1Die Kammerversammlung beschließt vor Ablauf des Kalenderjahres den Haushaltsplan für das kommende Kalenderjahr. 2Sofern bis zum Beginn des Haushaltsjahres, für das der Haushaltsplan von der Kammerversammlung zu beschließen ist, kein Haushaltsplan beschlossen wurde, ist der Vorstand im Umfang des Vorjahres-Haushalts ermächtigt, zwingende Ausgaben zu veranlassen.
(2) 1Bei der Aufstellung des Haushaltsplans sind die Aufwendungen, zu erwartenden Erträge sowie die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Aufwendungen in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Sächsischen Landesapothekerkammer (im Nachfolgenden Kammer genannt) notwendig sind.
2Die Gesamtaufwendungen des Haushaltsplans müssen durch Erträge und Rücklageentnahmen gedeckt sein.
3Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
4Der Haushaltsplan besteht aus der Aufwands-/Ertragsrechnung, dem Investitionsplan, dem Personalplan (beinhaltet nur die Personalbesetzung nach Funktionsbereichen) und den benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
(3) Der Haushaltsplan ist gemäß der Anlage systematisch nach Haushaltstiteln zu gliedern.
(4) 1Die Erträge und Aufwendungen sind brutto getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. 2Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden.
(5) 1Aufwendungen im Haushaltsplan können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden.
2Aufwendungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.
3Mehraufwendungen sind durch zweckgebundene Mehrerträge deckungsfähig.
4Überschreitungen bei Einzeltiteln von bis zu 10% sind nicht genehmigungspflichtig.
(6) 1Ergibt die Rechnungslegung, dass die Erträge die Aufwendungen übersteigen, so soll der übersteigende Betrag einer Rücklage im Sinne von § 2 Abs. 5 zugeführt werden. 2Der danach verbleibende Überschuss ist in den nächsten festzustellenden Haushaltsplan als Ertrag aus Überschussvortrag einzustellen.
3Ergibt die Rechnungslegung einen Fehlbetrag, so ist dieser entweder aus der Rücklage gemäß § 2 Abs. 5 zu decken oder als Aufwand aus Fehlbetragsvortrag in den nächsten Haushalt einzustellen und spätestens im Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr zu decken.
(7) 1Der Vorstand ist verpflichtet, einen den vorstehenden Voraussetzungen entsprechenden Haushaltsplanentwurf zu erstellen und der Kammerversammlung vor dem Ende des laufenden Kalenderjahres zur Beschlussfassung vorzulegen.
2Der Finanzausschuss berät den Vorstand bei der Aufstellung des Haushaltsplans.
(8) 1Der von der Kammerversammlung beschlossene Haushaltsplan mit Anlagen ist an 14 aufeinander folgenden Tagen für die Kammerangehörigen in der Kammergeschäftsstelle auszulegen, darüber hinaus ist im begründeten Einzelfall Einsicht zu gewähren.
2Der Präsident hat diesen Termin unmittelbar nach Genehmigung in der Pharmazeutischen Zeitung zu veröffentlichen.
§ 2 Durchführung des Haushaltsplans
(1) Die zuständigen Organe der Kammer sind berechtigt, nach Maßgabe des Haushaltsplans und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Aufwendungen zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(2) 1Der Finanzausschuss und der Vorstand überprüfen die Einhaltung der Haushaltsansätze. 2Die Überprüfung findet mindestens einmal bis zum 30. September jedes Jahres statt.
(3) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen dürfen vom Vorstand nur dann geleistet oder eingegangen werden, wenn ein unabweisbares oder unvorhergesehenes Bedürfnis besteht.
2Bei Titelüberschreitungen von mehr als 20 % oder von mehr als 10.000,00 € ist die Zustimmung der Kammerversammlung erforderlich, sofern eine Deckungsfähigkeit gemäß § 1 Abs. 5 bei diesem Titel nicht gegeben ist.
3Hierfür ist der Kammerversammlung ein Nachtragsetat mit der notwendigen Begründung vorzulegen. 4Über- und außerplanmäßige Aufwendungen, die den Betrag von 5.000,00 € überschreiten, sind dem Finanzausschuss – im Einzelfall auch nachträglich – mitzuteilen.
(4) Längerlebige, höherwertige Vermögensgegenstände (insbesondere Grundstücke, Gebäude) sollen nur erworben oder veräußert werden, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben der Kammer in absehbarer Zeit erforderlich ist und für den Erwerb eine Ermächtigung über den Investitionsplan durch die Kammerversammlung vorliegt.
(5) Es soll eine allgemeine Rücklage (Kammerrücklage) bis zur Höhe eines halben Haushaltetats (mind. 0,8 Mio. €) gebildet werden.
§ 3 Kassenwesen
(1) Der Vorstand legt fest, bei welchen Kreditinstituten Konten geführt werden.
(2) Unterschriftsberechtigt für die Konten sind neben dem Präsidenten gemeinsam jeweils zwei vom Vorstand festzulegende Personen.
(3) 1Bargeldkassen sollen höchstens 2.500,00 € enthalten.
2Das Kassenbuch ist fortlaufend zu führen und jeweils zum Ende des Kalendermonats abzuschließen.
3Für die laufende Kontrolle ist der Geschäftsführer verantwortlich.
4Mindestens einmal jährlich ist eine unvermutete Kassenbestandsaufnahme durch den Präsidenten oder ein von ihm zu beauftragendes Organmitglied durchzuführen.
5Einzelheiten über die Zahlungsanweisungen werden in einer vom Vorstand zu beschließenden Kassenanweisung festgelegt. 6Hierbei darf eine Anordnungsbefugnis nicht Mitarbeitern übertragen werden, die Kassenaufgaben wahrnehmen.
§ 4 Buchführung und Bilanzierung
Alle Erträge und Aufwendungen sind bei den hierfür vorgesehenen Titeln nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen. 2Die Buchführung hat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung zu erfolgen; nach diesen ist am Jahresende ein Jahresabschluss zu erstellen.
§ 5 Rechnungslegung
(1) 1Die Jahresrechnung ist nach Abschluss des Kalenderjahres durch den Vorstand unverzüglich zu erstellen. 2Sie besteht aus Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz. 3Beizufügen ist ein Lagebericht sowie eine Vergleichsrechnung bzw. eine Gegenüberstellung mit dem Haushaltsplan in Soll und Ist.
(2) Die Jahresrechnung ist durch den Vorstand der Kammerversammlung bis spätestens 30. November des dem Jahresabschluss folgenden Kalenderjahres zur Feststellung vorzulegen.
§ 6 Rechnungsprüfung
(1) 1Die Jahresrechnung ist unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. 2Der Wirtschaftsprüfer ist durch die Kammerversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu bestellen.
(2) In dem Prüfungsvermerk muss angegeben werden, ob die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung beachtet worden sind.
(3) 1Der Prüfungsbericht ist nach Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands an 14 aufeinander folgenden Tagen für die Kammerangehörigen in der Kammergeschäftsstelle auszulegen; darüber hinaus ist im begründeten Einzelfall Einsicht zu gewähren. 2Der Präsident hat diesen Termin unmittelbar nach Feststellung in der Pharmazeutischen Zeitung zu veröffentlichen.
§ 7 Feststellung des Jahresabschlusses und –Entlastung des Vorstands
Über die Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands entscheidet die Kammerversammlung.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Haushalts- und Kassenordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft. Dresden, den 15. März 2006 Friedemann Schmidt Präsident der Sächsischen Landesapothekerkammer
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales hat mit Schreiben vom 10. April 2006, Aktenzeichen 21-5415.62/15 die vorstehende Haushalts- und Kassenordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer bestätigt.
Die vorstehende Haushalts- und Kassenordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer wird hiermit ausgefertigt und im Informationsblatt der Sächsischen Landesapothekerkammer und in der Pharmazeutischen Zeitung bekannt gemacht.
Dresden, den 21. April 2006 Friedemann Schmidt Präsident der Sächsischen Landesapothekerkammer
Anlage zu § 1 Abs. 3 der Haushalts- und Kassenordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer
Systematische Gliederung des Haushaltsplans AUSGABEN (Aufwendungen) EINNAHMEN (Erträge)
- I. Beiträge I. Kammerbeiträge
- II. Personelle Aufwendungen / II. Gebühren für Aus-, Fort- und Geschäftsstelle Weiterbildung
- III. Sächliche Aufwendungen / III. QMS Apotheken Geschäftsstelle
- IV. Berufsarbeit IV. Zinseinnahmen / Kapitalerträge
- V. Aus-, Fort- und Weiterbildung V. Sonstige Erträge
- VI. QMS Apotheken VI. Entnahme aus Rücklagen
- VII. Investitionen / Abschreibungen
- VIII. Zuweisungen / Rücklagen
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