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- AZ 47/2006
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Bundeskartellamt lehnt BAH-Beschwerde ab: Rabattverträge auf Grundlage der AOK
Damit können die AOKs zunächst weiterhin ihr – nach Auffassung des BAH kartellrechtswidriges – Streben fortsetzen, "zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise von Arzneimitteln durch Rabattvereinbarungen das Mandat für einheitliche und AOK-übergreifende Verhandlungen mit pharmazeutischen Herstellern auf eine zentrale Institution (zu) übertragen". Die AOKs hatten sämtliche Arzneimittel-Hersteller gleichlautend angeschrieben, für 89 Wirkstoffe Angebote für Rabattverträge gemäß § 130a Abs. 8 SGB V abzugeben. Die Arzneimittel-Hersteller wurden aufgefordert, Rabattangebote, die unterhalb des Preises des derzeit günstigsten Produktes des Wirkstoffes liegen müssen, bis zum 24. November 2006 an die federführende AOK Baden-Württemberg zu senden. Der BAH hatte in seiner Kartellrechtsbeschwerde dargelegt, dass die AOKs bei der Ausschreibung ein Einkaufskartell darstellen, das gegen Art. 81 EG und Art. 82 EG verstößt. Anders als bei den Festbetragsfestsetzungen üben die AOKs nach Auffassung des BAH bei der Ausschreibung für Rabattverträge eine wirtschaftliche Tätigkeit aus und handeln damit als funktionale Unternehmen im Sinne der Art. 81 ff. EG. Die Ausschreibung stellt nach Auffassung des BAH einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der AOKs dar.
Der BAH wird, so war zu erfahren, alle weiteren rechtlichen Möglichkei–ten zum Stopp der AOK-Ausschreibungen prüfen.
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