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Pharmazeutisches Recht
Berlin: Apothekerversorgung
Vom 15. März 2005 (aus ABl. Berlin, Nr. 29 vom 24. Juni 2006, Seite 2120) Telefon (0 30) 81 60 02-43 oder 81 60 02-44 Die Delegiertenversammlung der Apothekerkammer Berlin hat am 15. März 2005 aufgrund § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Berliner Kammergesetz) in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937, 1980), zuletzt geändert durch Artikel I § 10 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540), in Verbindung mit § 5 Abs. 1a der Satzung der Apothekerversorgung Berlin folgende Änderung der Satzung der Apothekerversorgung Berlin beschlossen:
Die Satzung der Apothekerversorgung Berlin in der Fassung vom 11. April 2002 (ABl. S. 1 867) wird wie folgt geändert:
In § 25 1. werden Absatz 1 und 2 gestrichen. 2. wird der bisherige Absatz 3 nunmehr Absatz 1. 3. wird der bisherige Absatz 4 nunmehr Absatz 2. Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen. 4. wird der bisherige Absatz 5 nunmehr Absatz 3.
In § 16 1. werden in Absatz 1 die Sätze 5 bis 10 gestrichen. 2. wird in Absatz 5 folgender Satz 2 angefügt: Übersteigt der daraus resultierende Rentenanspruch zum Zeitpunkt der Einweisung in die Altersrente nicht den Wert von 1% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, kann das Mitglied auf Antrag statt der Rentenzahlung eine Kapitalabfindung in Höhe des 12fachen des Jahresrentenwertes erhalten. Der Antrag ist innerhalb von einem Monat nach Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen zu stellen.
§ 37 erhält folgenden Absatz 7: Die Satzungsänderungen aufgrund des Beschlusses der Delegiertenversammlung der Apothekerkammer Berlin vom 15. März 2005 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
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