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Gesundheitswesen
Apotheker im Öffentlichen Gesundheitswese
Wer ist der BApÖD?
Der Bundesverband der Apotheker im öffentlichen Dienst (BApÖD) e.V. wurde im Oktober 1981 gegründet. Im Herbst 2006 wird er sein 25-jähriges Bestehen feiern. Er vertritt insbesondere die beruflichen Interessen seiner Mitglieder. Im BApÖD können Apothekerinnen und Apotheker Mitglied werden, die im öffentlichen Dienst, einer Gebietskörperschaft, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer vergleichbaren Einrichtung tätig sind (Beispiele siehe Kasten 1). Die Aufgaben in den verschiedenen Behörden und Körperschaften sind sehr vielfältig und meist je nach Arbeitsplatz unterschiedlich.
Berufsbilder
Die Bundesapothekerkammer hatte 2004 eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um das Berufsbild des Apothekers auf Grund eines Beschlusses des Deutschen Apothekertages 2003 fortzuentwickeln. Die Arbeitsgruppe, der auch zwei Vertreter des BApÖD angehörten, hat diesen Auftrag in drei Sitzungen erfüllt. Die Mitgliederversammlung der ABDA hat am 30. Juni 2004 dieses Berufsbild verabschiedet und ihm die Ethischen Grundsätze für Apothekerinnen und Apotheker des Weltapothekerverbands (Fédération Internationale Pharmaceutique – FIP) vorangestellt sowie die Resolution ResAP (2001) des Europarates über die Rolle des Apothekers als Sicherheitsfaktor im Gesundheitsbereich angefügt. Der gesamte Wortlaut ist u.a. im Internet unter www.bapoed.de nachzulesen.
Das neue Berufsbild wurde auf dem Apothekertag im September 2004 bekannt gemacht. Die Mitgliedsorganisationen der ABDA wurden aufgefordert, dieses im Bewusstsein der Öffentlichkeit zu verankern. Der BApÖD hat es sich zur Aufgabe gemacht, insbesondere die Tätigkeitsfelder seiner Mitglieder in der (Berufs-)Öffentlichkeit bekannt zu machen. Bisher sind die Aufgaben selbst in den Fachkreisen nur unvollständig oder überhaupt nicht bekannt.
Neben dem Tätigkeitsbereich Öffentliche Apotheke ist u. a. für die Tätigkeitsbereiche Krankenhaus, Prüfinstitutionen/Umweltschutz, Wehrpharmazie (Bundeswehr), Pharmazie an der Universität sowie Ausbildung der pharmazeutischen Gesundheitsfachberufe (PTA, PKA) ein eigenständiger Tätigkeitsbereich im Berufsbild aufgenommen worden. Alle anderen Aufgaben in Behörden und Körperschaften wurden im Tätigkeitsbereich Öffentliches Gesundheits-/Pharmaziewesen zusammengefasst.
Konkrete Aufgaben
Der Tätigkeitsbereich Öffentliches Gesundheits-/Pharmaziewesen in der von der ABDA veröffentlichten Form ist in Kasten 2 abgedruckt. Die in den einzelnen Punkten genannten Aufgaben sind nicht jeweils einzelnen Behörden oder Körperschaften zuzuordnen, sondern können je nach Zuständigkeit von verschiedenen Stellen wahrgenommen werden.
Aufgabe von Apothekerinnen und Apothekern in Ministerien des Bundes und der Länder ist insbesondere die fachliche Beratung der verantwortlichen Minister, Staatssekretäre und ggf. Abteilungsleiter zu pharmazeutischen Fachfragen. Sie bereiten Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Erlasse vor und geben Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung des Bundesrates bei der Rechtsetzung ab. Grundsatzfragen zur Auslegung der pharmazeutischen Rechtsvorschriften werden in länderübergreifenden Gremien entschieden, um einen einheitlichen Vollzug sicherzustellen. Vertreter der Bundes- und Landesbehörden sind als Sachverständige in nationalen und internationalen Gremien vertreten.
Apothekerinnen und Apotheker in Bundesoberbehörden (derzeit: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte – BfArM, Paul-Ehrlich-Institut – PEI, Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit – BVL) prüfen Zulassungs- und Registrierungsunterlagen und wirken dabei bei einer Entscheidung über die Zulassung oder Registrierung eines Fertigarzneimittels mit. Vor einer Entscheidung können die Unterlagen durch eine Inspektion beim Antragsteller oder Hersteller auf Plausibilität oder Richtigkeit überprüft werden.
Im Rahmen der Risikobeurteilung nach der Zulassung eines Arzneimittels oder dem Inverkehrbringen eines Medizinproduktes bereiten sie die ggf. erforderlichen Maßnahmen vor. Als Sachverständige werden sie nach Maßgabe des Arzneimittelgesetzes an GMP-, GLP- oder GCP-Inspektionen beteiligt. Bei der Bundesopiumstelle beim BfArM erteilen sie betäubungsmittelrechtliche Erlaubnisse und führen Inspektionen bei BtM-Herstellern und Großhändlern durch.
Sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, vollziehen die Länderbehörden die Bestimmungen der Rechtsvorschriften. Apothekerinnen und Apotheker bei den oberen Landesbehörden – z. B. Regierungspräsidien oder Landesämter – überprüfen die Einhaltung der Vorschriften des Arzneimittel-, Apotheken-, Betäubungsmittelrechts sowie der Heilmittelwerbung. Sie erteilen Erlaubnisse/Genehmigungen, stellen Zertifikate für Im- und Export aus, führen GMP-, GCP- sowie GLP-Inspektionen im In- und Ausland durch.
Zur gegenseitigen Anerkennung der Inspektionen innerhalb der EU sowie mit Drittstaaten wurde ein Qualitätssicherungssystem für die staatliche Arzneimittelüberwachung und Arzneimitteluntersuchung aufgebaut, das in Koordinierung durch die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG, Bonn) regelmäßig aktualisiert und erweitert wird.
Im Hinblick auf die Zuständigkeit der Behörden bestehen von Land zu Land Unterschiede. So liegt der Vollzug des Apothekenrechts in Nordrhein-Westfalen bei den Amtsapothekerinnen und Amtsapothekern der Gesundheitsämter. In Niedersachsen wurden diese Aufgaben Anfang 2005 der Apothekerkammer übertragen, die dabei als Behörde handelt.
Körperschaften des öffentlichen Rechts
In den Apothekerkammern werden die durch die Heilberufsgesetze der Bundesländer zugewiesenen Aufgaben sowie weitere übertragene Aufgaben wahrgenommen. Apothekerinnen oder Apotheker organisieren und betreuen Angelegenheiten der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie weitere Angelegenheiten der beruflichen Selbstverwaltung. In einzelnen Kammern wurde ihnen die Geschäftsführung anvertraut.
Bei den Krankenkassen und kassenärztlichen Vereinigungen sind Apothekerinnen und Apotheker durch Information und Beratung der Angehörigen der Heilberufe, anderer Gesundheitsberufe sowie von Patienten für eine effektive und effiziente Arzneimitteltherapie mitverantwortlich. Sie beraten zu Fragen des Sozialrechts und zur wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie.
Weiterbildung zum Fachapotheker
Anders als bei anderen Weiterbildungsgebieten ist im Bereich des Öffentlichen Gesundheitswesens die Weiterbildung erst in vier Bundesländern ausreichend geregelt. Es ist in allen Bundesländern eine gesetzliche Regelung vorhanden, die Weiterbildung – beispielsweise durch Rechtsverordnung – zu regeln. Davon haben die Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht. In Baden- Württemberg und Brandenburg wurden die Apothekerkammern ermächtigt, dieses Gebiet eigenständig in der Weiterbildungsordnung zu regeln. Beide Kammern haben bereits dieses Gebiet in ihre Weiterbildungsordnung aufgenommen und nach der Musterweiterbildungsordnung der Bundesapothekerkammer geregelt. Es bleibt abzuwarten, ob auch in den übrigen Bundesländern bald eine entsprechende Weiterbildungsmöglichkeit für die Kolleginnen und Kollegen geschaffen wird.
Ziel: ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung
Nach § 1 der Bundes-Apothekerordnung ist der Apotheker berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen. Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes. Apothekerinnen und Apotheker in der öffentlichen Apotheke, im Krankenhaus, in der pharmazeutischen Industrie, in Untersuchungseinrichtungen, bei der Bundeswehr und im Öffentlichen Gesundheitswesen tragen dazu in ihren Tätigkeitsbereichen eine hohe Verantwortung. Für die notwendige qualifizierte Ausbildung von Apothekern an den Universitäten sowie von PTA und PKA an Lehranstalten ist das hohe Engagement der dort tätigen unterrichtenden Apothekerinnen und Apotheker gefordert.
Der Bundesverband der Apotheker im öffentlichen Dienst will seinen Beitrag dazu leisten, damit Kolleginnen und Kollegen ihren Auftrag auch künftig erfüllen können. Er ruft die Bundesapothekerkammer sowie die einzelnen Apothekerkammern dazu auf, sich für alle ihre Mitglieder, in welchen Tätigkeitsbereichen sie ihren Beruf auch ausüben, gleichermaßen einzusetzen.
Dieser allgemeine Überblick zu den Aufgaben von Apothekerinnen und Apothekern im Öffentlichen Gesundheitswesen wird in loser Folge ergänzt durch vertiefende Darstellungen ausgewählter Tätigkeitsfelder.
Anschrift des Verfassers
Dr. Gerd Mattern,
Fachapotheker für öffentliches Pharmaziewesen,
für den Bundesverband der Apotheker im Öffentlichen Dienst (BApÖD) e.V.,
Postfach 19 11 42,
14001 Berlin
Apotheker im öffentlichen Dienst, einer Gebietskörperschaft, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer vergleichbaren Einrichtung
- Bundesministerien: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS), Bundesministerium für Umweltschutz, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Bundesministerium der Verteidigung (BMV)
- Oberste Bundesbehörden: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), Paul-Ehrlich-Institut (PEI), Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
- Bundeswehr
- Oberste Landesbehörden: Ministerien, Senatsverwaltungen
- Obere Landesbehörden: Regierungspräsidien, Bezirksregierungen, Regierungen, Landesämter
- Untere Landesbehörden: Kreise (Gesundheitsämter)
- Sonstige Landesbehörden: amtliche Untersuchungsstellen
- Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG)
- PTA Lehranstalten (staatl./private)
- Schulen für PKA
- Universitäten
- Krankenkassen
- Kassenärztliche Vereinigungen
- Apothekerkammern
ABDA-Berufsbild Tätigkeitsbereich Öffentliches Gesundheits-/Pharmaziewesen
Der Apotheker ist in den Behörden des Bundes und der Länder sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts, z. B. Apothekerkammern, Krankenkassen, kassenärztlichen Vereinigungen, tätig. Hierzu benötigt er neben pharmazeutischem Fachwissen vertiefte Kenntnisse in den pharmazeutischen Rechtsgebieten sowie auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Gesundheitsverwaltung.
Die Aufgaben umfassen insbesondere: Verantwortung für die Sicherheit und Qualität der Arzneimittel und Medizinprodukte durch
- Mitarbeit bei der Vorbereitung von Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien auf nationaler und internationaler Ebene sowie Beratung der Gesundheitspolitiker;
- Beratung über apothekenrechtliche, arzneimittelrechtliche, betäubungsmittelrechtliche und andere fachspezifische Fragestellungen;
- Erteilung der Erlaubnisse und Genehmigungen, Ausstellung der Bescheinigungen und Zertifikate auf der Grundlage des Arzneimittel-, Apotheken-, Betäubungsmittel- und pharmazeutischen Berufsrechts;
- Durchführung der Inspektionen im Rahmen – der Entwicklung der Arzneimittel und Chemikalien (GLP) sowie – der klinischen Prüfung der Arzneimittel (GCP); – der Herstellung und Prüfung der Arzneimittel und Wirkstoffe im In- und Ausland (GMP); – des ordnungsgemäßen Verkehrs mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln, gefährlichen Stoffen und Medizinprodukten bei pharmazeutischen Unternehmern, Großhändlern, Versandhändlern, Einzelhändlern sowie in öffentlichen Apotheken, Krankenhausapotheken, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen;
- Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Arzneimittel-, Apotheken-, Betäubungsmittel- und Medizinprodukterechtes sowie der Heilmittelwerbung;
- Prüfung der Zulassungs- und Registrierungsunterlagen und Mitwirkung bei der Entscheidung über die Zulassung oder Registrierung der Arzneimittel;
- Überprüfung der Qualität und Kennzeichnung der Arzneimittel nach Maßgabe der Zulassungs- und Registrierungsunterlagen;
- Bewertung und Durchführung der Maßnahmen zur Risikoabwehr bei Arzneimitteln und Medizinprodukten;
- Erstellung der Monographien für das Arzneibuch;
- Effektive und effiziente Gestaltung der Arzneimitteltherapie durch Information und Beratung – der Ärzte, Apotheker, der Angehörigen anderer Gesundheitsberufe – sowie der Patienten über pharmazeutische, pharmakologische, pharmakoökonomische und pharmakoepidemiologische Fragestellungen; – zur wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie; - über Fragen des Sozialrechts;
- Mitarbeit in nationalen und internationalen Gremien;
- Mitarbeit in der beruflichen Selbstverwaltung;
- Mitarbeit bei der Öffentlichkeitsarbeit;
- Mitwirkung bei der Gesundheitsberatung und beim Umweltschutz;
- Aus-, Fort- und Weiterbildung der Apotheker und anderer Berufe im Gesundheitswesen;
- Durchführung der staatlichen Prüfungen für Apotheker und pharmazeutisch-technische Assistenten.
Stand: September 2004
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