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Pharmazeutisches Recht
Bayern: Bayerische Apothekerversorgung
Vom 24. November 2004
Aufgrund des Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS-763-1-I; GVBl S. 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2003 (GVBl S. 497), erlässt die Bayerische Apothekerversorgung folgende Satzung:
§ 1
Die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung vom 11. Dezember 1996 (StAnz Nr. 51/52), zuletzt geändert durch Satzung vom 23. Mai 2003 (StAnz Nr. 23), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort "Wirtschaft" ein Komma und das Wort "Infrastruktur" eingefügt.
2. § 20 Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. bei Mitgliedern, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld beziehen, die entsprechend dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen dieses Personenkreises, sofern sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI oder nach § 6 Abs. 1b SGB VI befreit sind;"
3. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "erstattet oder", in Satz 2 die Worte "eine beantragte Beitragserstattung nicht" sowie das Komma gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Die Absatzbezeichnung 1 entfällt.
4. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. bb) Nummer 3 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird aufgehoben. bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2. c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Als freiwillige Leistungen können nach Maßgabe des § 39 gewährt werden: 1. Unterhaltsbeiträge an nicht anspruchsberechtigte Ehegatten des verstorbenen Mitglieds, 2. Unterhaltsbeiträge an Waisen bei Berufsausbildung oder dauernder Erwerbsunfähigkeit, 3. Zuschüsse für Rehabiltiationsmaßnahmen." d) In Absatz 7 Satz 2 wird die Zahl "6" durch die Zahl "4" ersetzt.
5. § 30 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) 1Das Mitglied weist die Berufsunfähigkeit durch ärztliche Atteste, Befunde, Gutachten und ähnliche Unterlagen (Daten über Gesundheit im Sinn des Bayerischen Datenschutzgesetzes) nach. 2Die Apothekerversorgung kann an die ausstellenden Ärzte Nachfragen richten. 3Sie holt, so weit die Nachweise nicht hinreichend erscheinen, auf ihre Kosten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Gutachten ein. 4Dabei können die vom Mitglied eingereichten Unterlagen an den von der Apothekerversorgung beauftragten fachärztlichen Gutachter zur Prüfung weitergegeben werden; dies gilt auch für die von der Apothekerversorgung erhobenen Gutachten, sofern im weiteren Versaltungsverfahren zusätzliche Gutachten erforderlich sind. 5Das Mitglied ist verpflichtet, sich gegen Erstattung angemessener Reisekosten einer von der Apothekerversorung für notwendig gehaltenen Begutachtung zu unterziehen; § 42 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. 6Mit dem Antrag auf Ruhegeld bei Berufsunfähnigkeit hat das Mitglied die Gutachter von ihrer ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Apothekerversorgung zu entbinden. 7Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Zeit des Ruhegeldbezugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit erforderlich ist. 8Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erhobenen Daten über Gesundheit können von der Apothekerversorgung gespeichert werden."
6. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Zitat "§ 26" die Worte "Abs. 1" gestrichen. b) Satz 2 erhält folgende Fassung: "2Die Vorschriften über die Hinterbliebenenversorgung (§ 37), über die Abfindung des Anspruchs auf Witwen- und Witwergeld (§ 38) sowie über freiwillige Leistungen (§ 39) mit Ausnahme von Zuschüssen zu Rehabilitationsmaßnahmen (§ 39) Abs. 3) gelten entspechend."
7. § 35 wird unter Beibehaltung der Paragraphenbezeichnung aufgehoben.
8. § 36 wird unter Beibehaltung der Paragraphenbezeichnung aufgehoben.
9. § 38 erhält folgende Fassung. "§ 38 Abfindung des Anspruchs auf Witwen- und Witwergeld Der versorgungsberechtigte Eheteil eines Mitglieds erhält im Falle seiner Wiederverheiratung auf Antrag eine Abfindung in Höhe des 36-fachen Witwen- oder Witwergeldbetrages, der für den Monat der Wiederverheiratung zusteht."
10. § 39 erhält folgende Fassung: "§ 39 Freiwillige Leistungen (1) 1Hinterlässt ein Mitglied keine Versorgungsberechtigten, so kann seinem Ehegatten, der nach § 37 Abs. 2 keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld hat und bedürftig ist, ein Unterhaltsbeitrag in halber Höhe des Witwen- oder Witwergelds gewährt werden, wen er dem Mitglied bis zu seinem Tod mindestens fünf Jahre ununterbrochen den Haushalt geführt hat. 2Der Unterhaltsbeitrag kann in voller Höhe des Witwen- oder Witwergelds gewährt werden, wenn der Haushalt 15 Jahre geführt wurde. (2) 1Nach Vollendung des 18. Lebensjahres einer Waise kann das Waisengeled (§ 37 Abs. 5) für die Dauer der Berufsausbildung oder einer vor Abschluss der Berufsausbildung und vor Vollendung des 23. Lebensjahres eingetretenen dauernden Erwerbsunfähigkeit als Unterhaltsbeitrag weitergewährt werden. 2Die Leistung endet bei Berufsausbildung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das 27. Lebensjahr, im Fall dauernder Erwerbsunfähigkeit spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. 3Durch Richtlinien können nähere Bestimmungen getroffen werden; insbesondere kann festgelegt werden, dass Grundwehr- oder Zivildienst auf die Dauer der Berufsausbildung anrechenbar ist und in welchen Fällen ein Unterhaltsbeitrag nicht oder nur teilweise gewährt wird. (3) 1Für Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit (Rehabilitationsmaßnahmen) können Zuschüsse gewährt werden. 2Richtlinien hierfür erlässt der Landesausschuss. (4) Sofern sich in einzelnen Fällen aus der Anwendung der Absätze 1 und 2 des § 34 Abs. 7 besondere Härten ergeben, können einmalige oder stets widerrufliche laufende Leistungen gewährt werden."
11. § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Wird für einen ausgleichsberechtigten Ehegatten, der nicht Mitglied der Apothekerversorgung ist, ein Anrecht begründet, so gelten hierfür die Satzungsbestimmungen über die Versorgungsleistungen an Mitglieder und deren Hinterbliebene mit Ausnahme der Vorschriften über die Zurechnung von Rentenpunkten, über das Mindestruhegeld und über die Abfindung nach § 38." b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte "einer Beitragserstattung zugunsten des ausgleichspflichtigen Ehegatten sowie" gestrichen; die Worte "seinem Tod" werden ersetzt durch die Worte "dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten".
12. In § 46 Satz 2 wird das Wort "Unterbrechung" durch die Worte "Ablaufhemmung, den Neubeginn" ersetzt.
13. § 51 erhält folgende Fassung: "Endet die Mitgliedschaft, so bleibt die Anwartsschaft aufrechterhalten."
14. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "die Mitglieder haben Rechtsanspruch auf Ruhegeld (§§ 53, 54)." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird aufgehoben. bb) Nummer 4 wird aufgehoben. cc) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2, in Nummer 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Zitat "§ 59 Abs. 5" durch das Zitat "§ 59 Abs. 2" ersetzt.
15. § 55 wird unter Beibehaltung der Paragraphenbezeichnung aufgehoben.
16. § 56 wird unter Beibehaltung der Paragraphenbezeichnung aufgehoben.
17. § 58 wird unter Beibehaltung der Paragraphenbezeichnung aufgehoben.
18. § 59 erhält folgende Fassung: "§ 59 Freiwillige Leistungen (1) Für Leistungen an Waisen gilt § 39 Abs. 2 entsprechend. (2) Sofern sich in einzelnen Fällen aus der Anwendung des Absatzes 1 besondere Härten ergeben, können einmalige oder stets widerrufliche Leistungen gewährt werden."
19. Es wird folgender neuer § 65a eingefügt: "§ 65a Übergangsregelung zu § 35 Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 205 eingetreten sind, bleibt § 35 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend."
20. § 66 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt: "(2) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2005 eingetreten sind, bleibt § 39 Abs. 1 und 3 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend."
21. Es wird folgender neuer § 66a eingefügt: § 66a Übergangsregelung zu § 55 Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2005 eingetreten sind, bleibt § 55 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend."
22. § 67 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt: "(2) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2005 eingetreten sind, bleibt § 59 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend."
§ 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde vom Bayerischen Staatsministerium des Innern (Rechtsaufsicht) mit Schreiben I A 4-1235.021-48 vom 22. November 2004 und vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (Versicherungsaufsicht) mit Schreiben 5141h-IV/6a-32 337 vom 19. November 2004 genehmigt und wird hiermit ausgefertigt.
München, den 24. November 2004
Johannes Metzger Vorsitzender des Landesausschusses der Bayerischen Apothekerversorgung
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