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Barmer Service-Apotheken: Nur "dürftiger Zuspruch"?

(diz). Ist die "erfolgreich angelaufene" Kooperation zwischen der Barmer Ersatzkasse und dem Deutschen Apothekerverband bzw. mittlerweile über 10 000 Barmer Service-Apotheken doch nicht so erfolgreich? Ein beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Köln, entschiedenes Beschwerdeverfahren zeigte u. a., dass sich zwar relativ viele Apotheken an dieser Kooperation beteiligen, aber vergleichsweise wenige Barmer-Versicherte diesen Service in Anspruch nehmen und sich bei einer Apotheke einschreiben.

Konkrete Zahlen aus Baden Württemberg wurden durch ein Beschwerdeverfahren bekannt, das Apotheker Frensemeyer aus Aachern gegen den Deutschen Apothekerverband angestrengt hatte. Demnach nehmen in diesem Bundesland etwa 800 Apotheken an der Kooperationsvereinbarung teil, eingeschrieben haben sich lediglich 135 Barmer-Versicherte in diesen Apotheken.

Beschwerdeverfahren

Frensemeyers Beschwerde gründete sich auf die – aus seiner Sicht – Gefahr eines erheblichen berufsrechtlichen und wirtschaftlichen Schadens für die nicht an der Kooperationsvereinbarung teilnehmenden Apotheken. Für den Abschluss einer solchen Vereinbarung fehle die Rechtsgrundlage, lediglich Landesapothekerverbände könnten mit Landesverbänden der Krankenkassen Verträge schließen.

Außerdem liege ein Verstoß gegen den Arzneimittelliefervertrag vor, wonach Krankenkassen ihre Versicherten werden unmittelbar noch mittelbar zu Gunsten bestimmter Apotheken beeinflussen dürften. Es drohe ein Verlust an Kunden an so genannte Barmer Service-Apotheken schon wegen der auf apothekenübliche Waren zu gewährenden Nachlässe, und er sehe sich Wünschen von Kunden nach Gewährung von Nachlässen verstärkt ausgesetzt. Der Deutsche Apothekerverband sollte im Wege einer Einstweiligen Anordnung verpflichtet werden, die Kooperationsvereinbarung zwischen der Barmer Ersatzkasse und dem Deutschen Apothekerverband bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.

Dem gegenüber führte der Deutsche Apothekerverband an, dass sich Frensemeyer wie jeder andere Apothekenbetreiber auch an dem Kooperationsmodell beteiligen könne und eine Barmer Service-Apotheke werden könne. Im Übrigen gelte der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Die Barmer Ersatzkasse argumentierte, es entstehe kein Wettbewerbsnachteil, da – gegen Gebühr – eine Teilnahmemöglichkeit an dieser Kooperation bestehe.

Das Sozialgericht hat am 19. Dezember 2003 den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es fehle an einem erforderlichen Anordnungsanspruch. Frensemeyer wollte sich hiermit nicht zufrieden geben, er legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein, das Verfahren ging vor das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Der streitbare Apotheker brachte unter anderem das Argument vor, dass mit dem Auftreten der ersten Barmer Service-Apotheke mit entsprechendem Logo und Werbemaßnahmen ein Abwandern von Kunden zu befürchten sei. Immerhin sei die Mehrzahl der Apotheken in Baden-Württemberg der Kooperationsvereinbarung beigetreten oder werde beitreten.

Doch auch das Landessozialgericht stellte in dem jetzt ergangenen Beschluss fest, dass die Beschwerde des Apothekers unbegründet sei. Die Beschwerde Frensemeyers wurde zurückgewiesen, er muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Die abschließende Bewertung aber, ob dem Antragsteller generell ein Unterlassungsanspruch zustehe, müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, so das Gericht. Das Verfahren dürfte demnach weiter gehen.

Der Beschluss des Landessozialgerichts ist nachzulesen m Internet unter www.sozialgerichtsbarkeit.de, dort unter Entscheidungen (Aktenzeichen L 16 B 4/04 KR ER)

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