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Pharmazeutisches Recht
Berlin: Zertifizierte Fortbildung
Die Delegiertenversammlung der Apothekerkammer Berlin hat am 22. Juni 2004 aufgrund § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Berliner Kammergesetz) in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937, 1980), zuletzt geändert durch Artikel I § 10 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540), in Verbindung mit § 5 Abs. 9 der Hauptsatzung der Apothekerkammer Berlin vom 4. November 1993 (ABl. 1995 S. 994), zuletzt geändert am 4. November 2003 (ABl. 2004 S. 98), folgende Satzung über den Erwerb eines Zertifikates nach den Curricula der Bundesapothekerkammer zur Zertifizierten Fortbildung beschlossen.
§ 1: Maßnahme der Zertifizierten Fortbildung
Maßnahmen zur Zertifizierten Fortbildung sind Seminare, die nach Curricula der Bundesapothekerkammer durchgeführt werden. Sie schließen mit einer Erfolgskontrolle ab. Über den erfolgreichen Abschluss wird ein Zertifikat erteilt.
§ 2: Erwerb eines Fortbildungszertifikates
Ein Zertifikat erhält, wer an der Maßnahme teilgenommen und die Erfolgskontrolle mit Erfolg bestanden hat. Wer ohne Ablegung der Erfolgskontrolle oder ohne Erfolg teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Teilnahmebestätigung.
§ 3: Gegenstände der Erfolgskontrollen
Gegenstände der Erfolgskontrollen werden von der Apothekerkammer Berlin im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden des Weiterbildungsausschusses festgelegt und sind insbesondere Inhalt des BAK-Curriculums der betreffenden Zertifizierten Fortbildung.
§ 4: Durchführung von Erfolgskontrollen
Erfolgskontrollen werden insbesondere durchgeführt als 1. Multiple-Choice Test, 2. Bearbeitung eines Fallbeispiels, 3. schriftliche Hausarbeit, 4. Erarbeitung eines Kurzreferats, 5. Beratungsprotokoll oder 6. Fachgespräch.
Die Apothekerkammer Berlin plant, organisiert und führt die Erfolgskontrollen im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden des Weiterbildungsausschusses durch.
§ 5: Bestehen
Die Erfolgskontrolle ist bestanden, wenn 50% der insgesamt möglichen Punktzahl bzw. Leistung erreicht wurde. Die Erfolgskontrolle kann zweimal wiederholt werden.
§ 6: Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft.
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