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Pharmazeutisches Recht
Saarland: Heilberufekammergesetz
Vom 2. Juni 2003 (aus ABl. Saarland Nr. 28 vom 10. Juli 2003, Seite 1770)
Aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes vom 2. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2362) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte/ Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Tierärzte/Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen im Saarland (Saarländisches Heilberufekammergesetz – SHKG –) unter neuer Überschrift in der seit dem 29. November 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Tierärzte/Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen im Saarland (Saarländisches Heilberufekammergesetz – SHKG –) vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1230);
2. Artikel 9 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an die Einführung des Euro und zur Änderung von Rechtvorschriften (Siebtes Rechtsbereinigungsgesetz – 7. RBG) vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158);
3. Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes vom 2. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2362).
Saarbrücken, den 2. Juni 2003
Die Ministerin für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales Dr. Görner
In Auszügen Drittes Kapitel Weiterbildung
Fünfter Abschnitt Weiterbildung der Apotheker/Apothekerinnen § 31 Fachrichtungen sowie Inhalt und Umfang der Weiterbildung der Apotheker/Apothekerinnen
(1) Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 bestimmt die Apothekerkammer des Saarlandes in den Fachrichtungen 1. Praktische Pharmazie, 2. Theoretische Pharmazie, 3. Arzneimittelinformation, 4. Methodisch-technische Pharmazie 5. Ökologie, 6. Toxikologie und in Verbindung dieser Fachrichtungen. Abweichend von § 21 Abs. 1 kann die Weiterbildungsordnung vorsehen, dass für die Weiterbildung in Bereichen keine zugelassene Weiterbildungsstätte erforderlich ist.
(2) Gebietsbezeichnung ist unbeschadet des Absatzes 1 auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".
(3) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Begutachtung, Wirkungsweise und Abgabe von Arzneimitteln sowie bei der Information und Beratung über Arzneimittel. Sie erstreckt sich auch auf die Vermittlung von Kenntnissen über die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, insbesondere über die Risiken und Nebenwirkungen von Arzneimitteln sowie über die Auswirkungen von Giften, Gefahrstoffen und anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, auf die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten zu deren Nachweis, auf die notwendigen Maßnahmen zu ihrer Beseitigung und auf die Verhütung oder Minimierung der von ihnen ausgehenden Gefahren.
(4) Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften über die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" zu erlassen. § 28 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend. (5) § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.
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