BVA-Info

Apotheken in Hochwassergebieten dürfen rund um die Uhr öffnen

In den vom Hochwasser besonders schwer betroffenen Bundesländern Sachsen und Sachsen-Anhalt gelten zurzeit Ausnahmegenehmigungen vom Ladenschlussgesetz. Die erweiterten Öffnungszeiten sollen es den Betroffenen der Flutkatastrophe und den Helfern erleichtern, sich jederzeit mit allem Nötigen zu versorgen.

In Sachsen können landesweit alle Läden – d. h. auch Apotheken – bei Bedarf an jedem Tag und rund um die Uhr öffnen. Diese Ausnahmeregelung gilt bis auf Weiteres. Auch in ganz Sachsen-Anhalt kann jedes Geschäft 24 Stunden am Tag öffnen, vorerst befristet bis zum 30. September.

Sonntagsarbeit ist mit Aufschlägen zu vergüten

Für die Angestellten in Apotheken ist dabei Folgendes wichtig: Diese Regelung ist eine Kann-Bestimmung, mit der der Wiederaufbau der betroffenen Regionen unterstützt werden soll. Jeder Apothekenleiter hat bei seiner Entscheidung, ob und wie lange er zusätzlich öffnet, die Interessen der Allgemeinheit, seines Wirtschaftsbetriebes und seiner Mitarbeiter abzuwägen.

Wenn zusätzlich Nacht- und Sonntagsarbeit geleistet werden soll, gilt bei Arbeitsverträgen mit Tarifbindung oder Anlehnung an den Bundesrahmentarifvertrag: Die Arbeitszeit muss mindestens mit dem tariflich vereinbarten Aufschlag von 50 bzw. 85 Prozent vergütet werden. In Sachsen, wo kein Tarifvertrag gilt, sind, wie durch ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichtes bestätigt wurde (siehe vorstehenden Bericht), zumindest angemessene Aufschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit zu zahlen. Und natürlich muss eine Regelung getroffen werden, die auf die privaten Bedürfnisse der betroffenen MitarbeiterInnen Rücksicht nimmt.

BVA-Mitglieder, die wegen der erweiterten Öffnungszeiten Probleme mit ihrem Arbeitgeber bekommen, können sich für Beratung und rechtliche Unterstützung an die Hauptgeschäftsstelle des BVA wenden.

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